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Seite 25

Nr. 21/88

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Jjjj s c hlußvorschriften

Haftung

I. Oftsgcmeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs- l'djige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und P richtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entste-

§29

Gebühren

die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten iedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der ßj] s geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. §30

Ordnungswidrigkeiten

L ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ^ den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt, sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent­sprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofsper­sonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2), gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,

die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Ein­willigung der Friedhofsverwaltung überschreitet, Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried- hofsverwaltung vornimmt (§ 12),

bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschrif­ten des § 18 Abs. 4 verstößt,

Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung er­richtet, verändert oder entfernt (§ 21),

Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauli­che Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraus­setzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen, die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet, vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand­hält (§ 25 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen od. sonstigen gärtnerischen Anlagen vomimmt (§ 25 Abs. 5),

|l Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt, eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),

!| Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können . § 24 (5) GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,-- DM fa­ndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG fcm 02.01.1975 (BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung pdet Anwendung.

§31

Inkrafttreten

* Satzung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in raft.Gleichzeitigtreten die Friedhofssatzung vom 04.06.1977 jidalle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschrif- |n außer Kraft.

:kt werdenBtll Gackenbach, 13.05.1988 Wilhelmi, Ortsbürgermeister

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nweis:

I*. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz jiemO-vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) (BS 2020-1) wird auf fol­gte hingewiesen:

i® Verletzung der Bestimmungen über die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen 1 des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) runbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die- F öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- Pgder Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün- P können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Prad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht "den ist.

Ortsgemeinde Gackenbach Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Gackenbach

Öffentliche Bekanntmachung Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gackenbach vom 13. Mai 1988

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 8. April 1988 auf­grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) v. 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengeset­zes (KAG) vom 05. Mai 1986 (GVB1. S. 103) und des § 29 der Sat­zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 13. Mai 1988 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntge­macht wird:

§1

GebUhrenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Gacken­bach und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßga­be dieser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbun­dene Leistungen in Anspruch n imm t oder ihre Benutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der d ami t verbun­denen Leistungen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides.

§2

Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr . 200,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres. 500,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres. 500,00 DM

1.3 Umen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 100,00 DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits

Erdbestattete ruhen, . 60,00 DM

1.4 Erdbeisetzimgen von Tbt- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen

Vorschriften kem besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungs­pflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grab­stätten beigesetzt werden,. 60,00 DM

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebühren­pflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern . . 60,00 DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen od. Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I er­hoben.

III. NutzungsgebUhren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

und anmeldepflichtige Totgeburten. 50,00 DM

1.2. für Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 250,00 DM

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in

Umen-Grabfeldern. 75,00 DM

1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,

in jede Urne. 25,00 DM

2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte

und jede weitere Wahlgrabstätte. 400,00 DM