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Nr. 21/88

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i^ustim mun g Kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger |Ld vorliegt.

iiimbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei- ingrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch Thandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilli- * er Friedhof s Verwaltung in belegte Grabstätten umgebet- [ werden.

f Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab- L en 0 der Umenreihengrabstätten die Angehörigen des Ver- fonen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Umen- JJjgrabstätten die Nutzimgsberechtigten.

|AUe Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung an- feordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Umehmen zu erfolgen. Die Friedhofs Verwaltung bestimmt ^Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. Iptember werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur auf- |md von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

I Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an "Lchbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbet- ß g entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

I Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Imbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IjDas Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu ^ettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterli- I© Anordnung.

| Die Vorschrift des § 3 bleibt imberührt, y, Grabstätten

§ 13 - Allgemeine Vorschriften j Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde (ackenbach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung worben werden.

(Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene atetätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit i Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung i Ausnahmen zulassen. jEsbesteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach ^stimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränder- i.eit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege |Die Grabstätten werden unterschieden in I Reihengrabstätten für Erdbestattungen, j Umenreihengrabstätten als Erdgräber,

IWahlgrabstätten für Erdbestattungen,

I) Umenwahlgrabstätten als Erdgräber. l)Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in {elegungsplänen festgesetzt.

§ 15 - Reibengrabstätten für Erdbestattungen I Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbe- Jattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe Ich belegt und im Tbdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach lll dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

|lneiner Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche [stattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustim- £g der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer lihengrabstätte beigesetzt werden:

IGeschwister unter 3 Jahren,

fteinEltemteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind, Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.

Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in "legten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt Men, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst. Ibis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen ^genommen werden.

§ 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen IWahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein litzungsrecht für die D auer von 50 Jahren (Nutzungszeit) ver- Ihen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Ur- lode ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nut- gsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

|iBis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erwor- 11 werden. Ausnahmen können zugelassen werden.

Eine mehrstellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn ffi neben dem Verstorbenen berechtigte Person beim Erwerb I Wahlgrabstätte das 55. Lebensjahr vollendet hat. IWahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tbde er sten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erwor- n werden.

Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwoh­ner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die An­wartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte er­werben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeit­punkt der Bestattung.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattungin ei­ner Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhe­zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungs­recht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Bele­gungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerungdes Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.

(6) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzel­ne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen auf genom­men werden.

(7) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwer­ber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihen­folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberech­tigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer V äter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Be­nutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Perso­nen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(8) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Per­sonen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungs­recht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Tbdes erworbenen Anwart­schaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nut­zungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die ge­zahlten Gebühren werden erstattet.

§ 17 - Urnengrabstätten

(1) A sehen werden in fest verschlossenen Behältern beigesetzt in

a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,

b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattun­gen unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 2,15 Abs.

3 und 16 Abs. 6.

(2) Umenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Tbdesf all für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Umenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf An­trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungs­zeit) verliehen wird. In einer Uraenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gel­ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entspre­chend auch für Umengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Ge­staltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestal­tungsvorschriften eingerichtet werden.

(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen fest­zulegen.

(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll. Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.

Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestat­tung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.