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Montabaur

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(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kin­derwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beför­derung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenom­men,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestat­tung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzu­laden,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhof sverwaltungkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm verein­bar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beiset­zung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustim­mung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestal­tung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbe­treibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle durch dieEintragungin die Handwerksrolle erbracht ist. DieTätigkei- ten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) Die Friedhof sverwaltung kann Gewerbetreibenden allge­mein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß aus­geführt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder imbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jewei­ligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sat­zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge­werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be­diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(5) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestat­tet, die befestigten Wege des Friedhofs mit leichten Arbeits­fahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekan­ten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Fried­hof sver waltungzu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materia­lien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplät­ze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeu­gen oder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet.

(7) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreiben­den zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht be­nutzt werden.

(8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

(9) G ärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernom­men haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgen­des anzuzeigen:

a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

b) Namen des oder der Verstorbenen,

c) zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soli eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhof sverwaltung unver­züglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl stätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutz^ recht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Besch

gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über di e t? äscherung vorzulegen. ^

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestatt

im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pf* 11 amt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine TYauerfeier stattfinden soll. ® 0i

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt

Samstagen, Sonn- u. Feiertagen kann nur in Notfällen oderÜ einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt w den. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung. 6

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelt» den Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird d Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Ki sten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsch rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kostend! Bestattungspflichtigen in einer Umenreihengrabstätte bei« setzt.

§ 9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschen bestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beau fragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder \ füllt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspol zeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhof Verwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung und ( Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes vondi Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenu nen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet 0,50 m unter di Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmui der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Grab« durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander § trennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabg wölbe zu errichten.

(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach di Erst belegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechti| ten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsg meinde keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder baulicheEl mente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung vo der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzung berechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden B sten zu erstatten.

§ 10 - Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, c des Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Siedii fen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes au drücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hochundii Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfe höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 1 breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Ei) willigung der Friedhof sverwaltung vor dem Ausheben des Gr bes einzuholen.

§ 11 - Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte t trägt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber t trägt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sindzi lässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. vorliegen,

b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren u diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleiste ist und

c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine länge Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungs« 1 , verzichtet.

§ 12 - Umbettungen ,.

(1) Die Ruhe der Töten darf grundsätzlich nicht gestört we q

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Asc e bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften enor liehen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwai