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Gackenbach

Öffentliche Bekanntmachung

iDienächste Sitzung des Ortsgemeinderates G ackenbach findet 1 i Freitag, 3. Juni 1988, um 19.30 Uhr, im Bürgermeisteramt

statt.

Tagesordnung

lj öffentliche Sitzung:

|t Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 08.04.1988 (öffentlicher Tfeil)

Beratungund Beschlußfassungüber die Erstellungeines Pla­nes für die Wasserstelle auf dem Friedhof |j Beratung und Beschlußfassung über die Ausschreibung von Straßenbauarbeiten für die Straßen "Neue Hohl,Im Wie­sengrund und "An der Pumpe

|4 Beratung und Beschlußfassung über die Ausschreibung der Arbeiten zur Gestaltung der Außenanlage am Bürgermei­steramt

|, Verschiedenes

lll, Nichtöffentliche Sitzung:

\ Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 08.04.1988 (nichtöffentlicher Tfeil)

^.Beratung und Beschlußfassung über eine Bauvoranfrage 1, Beratung und Beschlußfassung über einen Antrag auf Zu­schußgewährung I, Beitrags angelegenheit fe. Verschiedenes Backenbach, 20.05.88 (Vilhelmi, Ortsbürgermeister

Gackenbach

Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Gackenbach

lllber das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 13. Mai 1988 INHALTSVERZEICHNIS:

[1, Allgemeine Vorschriften

1 Geltungsbereich

2 Friedhofszweck

3 Schließung und Aufhebung

4 Gesamtplan und Belegungspläne I. Ordnungsvorschrif ten

5 Öffnungszeiten

6 Verhalten auf dem Friedhof

7 Ausführung gewerblicher Arbeiten [II. Bestattungsvorschriften

8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit

9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestat­tungen Särge Ruhezeit Umbettungen

[V. Grabstätten

Allgemeine Vorschriften

Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- schenwege

Reihengrabstätten für Erdbestattungen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Urnengrabstätten [ Gestaltung der Grabstätten |18 Gestaltungsvorschriften Grabmale und -einfassungen Gestaltung der Grabmale Grabeinfassungen

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

Standsicherheit der Grabmale Verkehrssicherungspflicht für Grabmale Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen Höhten und Pflege von Grabstätten | Herrichten und Instandhalten von Grabstätten Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck Vernachlässigung der Grabstätte

VIII. Schlußvorschriften § 28 Haftung § 29 Gebühren § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat von Gackenbach hat in seiner Sitzung am 8. April 1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVB1. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 5. Mai 1988 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein- de Gackenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tbde Einwohner der Ortsgemeinde Gackenbach waren,

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflege­heim Einwohner der Ortsgemeinde Gackenbach waren,

c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte ha­ben oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 - Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Tfeile des Friedhofs können ganz oder teil­weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Tbten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles er­folgt grundsätzlich erst nach A blauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingen­den öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Auf­hebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung ei­ner Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich be­kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vor­her ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofes Gesamt­pläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Fried- hofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grab­stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 - Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaitung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhof s oder einzelner Friedhof steile vorüberge­hend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent­sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsperso­nals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei­tung Erwachsener betreten.

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