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Montabaur

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§1

Gebiihrenpflicht

(1) Für die Benutzungdes Friedhofs der Ortsgemeinde Horbach und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe die­ser Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbun­dene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbun­denen Leistungen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden f älligmit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides.

x §2

Höhe der Gebühren

I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr . 200,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 500,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres. 600,00 DM

1.3 Umen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 100,00 DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits

Erdbestattete ruhen, . 60,00 DM

1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen

Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungs­pflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grab­stätten beigesetzt werden,. 60,00 DM

II. Gebühren fUr Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird

durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebühren­pflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem .. 60,00 DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen od. Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I er­hoben.

III. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und

anmeldepflichtigen Tbtgeburten. 50,00 DM

1.2. für Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres . 250,00 DM

1.3 als Umen-Erdgrabstätte in

Umen-Grabfeldem. 76,00 DM

1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,

in jede Urne . 25,00 DM

2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte

und jede weitere Wahlgrabstätte. 400,00 DM

2.2. als Umen-Erdgrabstätte

in Umen-Grabfeldem. 120,00 DM

2.3 als Umen-Erdgrabstätte in

bereits belegten Grabstätten, für Erdbestattungen, für jede Urne. 40,00 DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschrif­ten der Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesen wer­den die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am läge nach ihrer öffentlichen Bekannt chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebuhre n ma zung der Ortsgemeinde Horbach vom 17.05.1975, zuletzt S8t ' dert durch Satzung vom 22.02.1983, außer Kraft.

Horbach, 03. Mai 1988 Noll, Ortsbürgermeister Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland Pf i - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) -BS 2020-1- wird auf n gendes hingewiesen: °

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (8 ?o Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach d J öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen könl nen, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konradl Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist] Ortsgemeinde Horbach Noll, Ortsbürgermeister

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Westerwaldverein Zweigverein Buchfinkenland Jubiläumswanderung Der Westerwald verein wird in diesen lägen 100 J ahre alt. Dies Jubiläum wird im Rahmen einer Festwoche begangen. Auch der Zweigverein Buchfinkenland beteiligt sich hieran, f Freitag, 13. Mai laden wir alle Mitbürger bei hoffentlich schö] nem Wetter zu einer Wanderung nach Oberahof ein. TVeff ist u 10.00 Uhr an der Kirche in Gackenbach. Alle Wanderfreund sind willkommen.

Frauenwallfahrt der Pfarrei«) Gackenbach - Holler - Stahlhofen Hier noch einige Informationen zur Wallfahrt nach Würzbui am Dienstag, dem 17.5.1988. Dank der großen Ibilnehmerzal kann der vorläufige Preis von 15,00 DM beibehalten werden. ] Die Abfahrtszeiten in den einzelnen Orten:

Hübingen 7.35 Uhr, Gackenbach 7.40 Uhr, Daubach 7.451 Stahlhofen 7.60 Uhr, Untershausen 7.55 Uhr, Holler 8.00 Uhr,|

Horbach

Spvgg. Horbach

Folgende Spiele werden am Wochenende ausgetragen: Samstag, 14. Mai 1988 AH Horbach - AH Eschelbach Sonntag, 15. Mai 1988 Horbach I - Eschelbach I um 15.0

Hübingen

Ttennisverein Hübingen e.V.

Zur Vorbereitung auf unsere Eröffnungsveranstaltung j Pfingsten sind noch einige Arbeiten an unserer Tfennisplatzai ge zum Abschluß zu bringen. Für Samstag, den 14. Mai 1988, al 9.00 Uhr findet daher ein Arbeitseinsatz statt. Arbeitsgerät bitte mitbringen. Wir bitten um zahlreiches Erscheinen.

ELBERTGEMEINDEN

Niederelbert

N achdem der Bebauungsplan Rechtskraft erhalten hat und fl vorgebrachten Einwendungen und Bedenken in großer Zahl rücksichtigt werden konnten, soll auf drei Tatbestände noch eu mal besonders hin gewiesen werden: l

Inanspruchnahme von Flächen für den Verkehrsraum Bei der Ausführung der Planung für die Straße und denBiu# steig wurde darauf geachtet, daß eine Inanspruchnahme v0 privaten Eigentumsflächen nur in geringem Maße notwe® ist.