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Seite 19

Nr. 19/88

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i Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhal- I der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrab- lm ® die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Umen-

derabstatten di e Nutzungsberechtigten.

liDie für die Gräbst ätten VerantwortUchen können die Anlage MPfleg® selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit ftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb

( ^geführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die ^^berechtigten für den gepflegten Zustand der Grab-

iStte verantwortlich.

n Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von V Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Umenwahl- «bstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des

I utzungsrechts hergerichtet werden, e Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unter- itimgsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt _£t nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

| Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärt- "rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grab- rischenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Zuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflich- |t den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischen- 1 »von Unkraut freizuhalten.

§26

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck [(Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die N achbargrabstät- o sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti-

| Die Friedhof sverwaltung kann den Schnitt und die völlige jeitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen an- jnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten j Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der rabzuweisung ausgeführt werden.

| Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstof- 1 nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und lirde des Friedhofs verstoßen.

|Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den tabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fried- (sverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung JrGrabunterhaltungsverpflichteten anordnen.

|Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände^ die jen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von derFried- hverwaltung entfernt werden.

|Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden. §27

Vernachlässigung der Grabstätte [Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet ir gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforde- hgder F riedhof s ver waltung die G r abstätte innerhalb einer je- lils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu brin- i. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Fried-

! sverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine sten herrichten lassen.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermit- i, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 [Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei- o Monat auf gestellt wird.

prabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungs- pflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von »orderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, pen eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung da- r beeinträchtigt wird, ßll. Schlußvorschriften

§28

1 Haftung

Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs- hgeBenutzungdes Friedhofs sowie seiner Anlagen und Ein- tuagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§29

Gebühren

jdje Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten hofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der en Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. §30

, Ordnungswidrigkeiten

ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig , Friedhof entgegen den Vorschriften des § 6 betritt, Slc h auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent­brechend verhält oder die Weisungen des Friedhofsper- smals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),

3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,

5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Ein­willigung der Friedhofsverwaltung überschreitet,

6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried­hofsverwaltung vornimmt (§ 12),

7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschrif­ten des § 18 Abs. 4 verstößt,

8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,

9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung er­richtet, verändert oder entfernt (§ 21),

10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauli­che Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraus­setzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,

11 . die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,

12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand- hält (§ 25 Abs. 1 u. 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen od. sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 25 Abs. 5),

14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,

15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),

(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern.

§ 24 (5) GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,- DM geahndet

werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom

2.1.1975 BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet

Anwendung.

§31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am läge nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 17. April 1975, zuletzt geändert durch Satzungvom 12. August 1976, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Horbach, 03. Mai 1988 Noll, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) (BS 2020-1) wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Horbach Noll, Ortsbürgermeister

Horbach

Öffentliche Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Horbach vom 03. Mai 1988

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24. März 1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) v. 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengeset­zes (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVB1. S. 103) und des § 29 der Sat­zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 03. Mai 1988 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntge­macht wird: