Montabaur
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Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach J ähren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Benutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(8) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Tbdes erworbenen Anwartschaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahlten Gebühren werden erstattet.
§ 17 - Umengrabstätten
(1) A sehen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in
a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbern, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,
b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2,16 Abs.
3 und 16 Abs. 6.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im lüdest all für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antragein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jähren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Umengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 - Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvarschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festzulegen.
(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll. Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.
(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die W ürde des Friedhofs in seinen einzehnen Tteilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und -einfassungen
§ 19 • Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Belegungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbeitungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen werden.
§ 20 - Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben.
§ 21 • Zustimmungserfordemis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtungund jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhof sver- waltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabm i
wurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab l io Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. unter
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonst' baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend ^
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die so f
ge bauliche Anlage nicht binnen eines J ahres nach Erteilun Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. ® der
(5) Nicht zustimmungspflichtigist die vorübergehende Aufstpi
lung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solch die als besondere Eigenart des Friedhof s erhalten bleiben solle 6, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verän dert oder vom Friedhof beseitigt werden.
(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonst!, gen baulichen Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelas. sen sind.
§ 22 • Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen e sprechend.
Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- undl Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien J Grabmale sind zu beachten.
§ 23 • Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauj emd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu i prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst! Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. UmenreihengrabstätteiL wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, be] Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstig baulichen Anlage oder von Ibilen davon gefährdet, ist derfürdiJ Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich dieerj forderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gef ahr im Verzüge kann die Friedhof sverwaltungauf Kol sten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlöj gung von Grabmalen) treffen.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschilda der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestelll wird, nicht beseitigt, ist die Friedhof sverwaltung dazu auf Kof sten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmaj oder Ifeile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichte diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§24
Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmall und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung da Friedhof sverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinnj von § 21 Satz 6 kann die Friedhof sverwaltung die Zustimmui auf Dauer versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengralj Stätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnei wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätte und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassai gen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Am den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durchöffentlj che Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichte« dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltml berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das GrabmaP die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädj gungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustin mung auf gestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen«! nen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Gram* Weisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten fernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§25
Herrichten und Instandhalten von Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehaltpn Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtunga® 1 den noch nicht belegten Tfeil der Grabanlage.
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