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«9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u.
Aschen bestattungen n e Gräber werden vom Friedhofspersonal oder mit Geneh- Friedhofsverwaltung in Eigenleistung ausgehoben Lieder verfällt.
|i er Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspoli- ; c he Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofs- Faltung vorher Ttag und Uhrzeit der Beisetzung und die Ctättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.
Sei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der «Oberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenur- f müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,60 m unter der «Oberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung (Grabtiefe nicht mitgerechnet.
Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber U eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander ge- M 9 ein. Es ist untersagt, Gräber auszumauem und Grabgelbe zu errichten.
i Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Itbelegungist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtig- i vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsge- jode keine Haftung für Schäden.
L beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Ele- L der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von lOrtsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungs- Migte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Ko- bzu erstatten.
§ 10 - Särge
L Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je- iDurchsickera von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür- laicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus- lich vorgeschrieben ist.
bie Särge sollen höchstens 2,06 m lang, 0,66 m hoch und im [f lipafl 0,66 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen 1 1,20 m lang, 0,66 m hoch und im Mittelmaß 0,46 m
Et sein.
(din Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einigung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Gra- [einzuholen.
§ 11 - Ruhezeit |lie Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte be- t für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber be- t die Ruhezeit 16 Jahre.
Gattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zu- lig, wenn
(die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 Ivorliegen,
(für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 16 Jahren in (diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet I ist und
(der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere [Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit ■verzichtet.
§ 12 - Umbettungen Die Ruhe der Tbten darf grundsätzlich nicht gestört werden, pgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen den unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderte» Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhof sverwaltung. «Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger |»d vorliegt.
[mbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei- rabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch (andene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilli- ®derFriedhofsverwaltungin belegte Grabstätten umgebet-
Verden.
‘■'tragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab- ^oder Uraenreihengrabstätten die Angehörigen des Ver- inen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Umen- flßrabstätten die Nutzungsberechtigten.
Tde Umbettungen werden von der Friedhof sverwaltung an- Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche tenehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt ■Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. lember werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur auf- |d von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen, rasten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an Vhbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbet- |®tstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
[/» Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Rettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.
IV. Grabstätten
§ 13 - Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Horbach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisungeiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
§ 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
d) Umenwahlgrabstätten als Erdgräber.
(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.
§ 15 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Tbdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.
(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:
a) Geschwister unter 3 Jahren,
b) ein Eltemteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,
c) Kinder unter einem J ahr mit nahen Verwandten.
(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, a) bis f) handelt, ln eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.
§ 16 • Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jähren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.
(2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erworben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
(3) Eine mehrstellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn die neben dem Verstorbenen berechtigte Person beim Erwerb der Wahlrabstätte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Ibde der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattungin einer Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum A blauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechtskann nicht gefordert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sie
(6) Urnen dürfen in belegten und imbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Umen auf genommen werden.
(7) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender
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