Montabaur
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(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tbde Einwohner der Ortsgemeinde Horbach waren,
b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Horbach waren,
c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
13) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 - Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Ifeile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Töten verloren.
(2) Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhof steiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vor-' her ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne
(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofs Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.
(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld auf gestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 - Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofs können an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht werden. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde • mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Nr. ij
Die Friedhofsverwaltungkann Ausnahmen zulassen, gw. mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihnjj bar sind. ”
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder 6 \ zung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen Stimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens Woche vorher anzumelden. (
§ 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Ge tung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gern treibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeit® ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persön ' Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle u die Eintragungin die Handwerksrolle erbracht ist. DieTätid ten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig i Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen l ^ zulassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden mein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf] Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder
b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß a geführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder imbefristet erteilt wem Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des ja ligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
(4) D ie Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben dieses! zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Diel werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre] diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Friedhof verursachen.
(5) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden c tet, die befestigten Wege des Friedhofs mit leichten Arbeitsf] zeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Weg Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Fri« Verwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kostenzul seitigen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate lien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegj oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert weil Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerp ze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkt gen oder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestatj
(7) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbeti den zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht] nutzt werden.
(8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig. L
(9) G ärtnereien, die eine D auerpflege von Grabstätten üben] men haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltungfc!| des anzuzeigen:
a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,
b) Namen des oder der Verstorbenen,
c) zeitliche Dauer der Grabpflege.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf]
Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltungiui züglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonst] Vorschriften bleiben davon unberührt. f
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgj Stätte oder Ümenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutz: recht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Be gung des TVägers der Feuerbestattungsanlage über diej äscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestatt im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen P| amt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn einer TVauerfeier stattfinden soll.
(6) Bestattungen finden von montags bis samstags statt] Sonn- u. Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem a* weisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hir entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils g den Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, sor Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte« sten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.
(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der EM rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf
Bestattungspflichtigen in einer Umenreihengrabstätte o] setzt.

