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Montabaur

Seite 10

§ 13

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft. Ruppach-Goldhausen, 4.5.88 Ferdinand, Ortsbürgermeister Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20 -1, wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen (S.) Ferdinand, Ortsbürgermeister

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Heiligenroth

SV Heiligenroth e.V.

Vorschau auf das Wochenende:

Samstag, 14.5.1988

15.00 Uhr, D-Jugend, JSG Heiligenroth/Ahr/M. - JSG Max- sain/S/M/S

Sonntag, 15.5.1988

Zum Saisonausklang sind folgende Spiele angesetzt:

13.00 Uhr Heiligenroth II - Mogendorf I

13.00 Uhr Holler I - Heiligenroth I

Ob unsere Mannschaten nochmals siegreich sind?

Zuschauer sind zur Unterstützung wie immer recht herzlich ein­geladen.

TüS Ahrbach 1921 e.V.

Fußballfahrplan für das Wochenende:

Samstag, 14.5.1988

16.00 Uhr B-Jugend JSG Ahrbach - JSG Selters Sonntag, 15.5.1988

13.00 Uhr 2. Mannschaft: TüS Montabaur II - TUS Ahrbach II 15.00 Uhr I. Mannschaft: SV Niedererbach I - TUS Ahrbach I Turn- und Sportverein 1921 Ahrbach e.V.

Abteilung Handball

An diesem Wochenende findet in der 2. Pokalrunde folgendes Spiel statt:

Damen, Samstag, 14.5.1988

17.30 Uhr TüS Ahrbach - TV Weißenthurm

Spielort: Vogelsanghalle Heiligenroth.

Zuschauer sind zu diesem Spiel recht herzlich eingeladen.

In der 1. Pokalrunde erreichte man folgende Ergebnisse: Herren: TüS Ahrbach - TV Braubach 24 : 25 (11:10)

Damen: TüS Hachenburg - TüS Ahrbach 11: 17 (3 : 10)

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Bekanntmachung gern. § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

I. Umlegungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat von Eitelbom faßte in seiner Sitzung am 27. Januar 1988 folgende Beschlüsse:

1. Gemäß § 47 des BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Er­sten Landesverordnung zur Durchführung des Baugesetzbu­ches in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Nörrenpfad« und »Im Buchenstück« die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Be­zeichnung »Im Buchenstück«.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

_Nr_l9/8j

Im Norden durch die Flurstücke Flur 9, Nr. 52,164,17i/j m 193/1,193/2 und 196/2; im Osten durch den Weg Flur 9, Nr oq! im Süden durch die Flurstücke Flur 9, Nr. 137, 152/1 i 'Jl 159/1, 177, 187/3, 204, 205, 206 und Flur 10, Nr. 103/8 104/10; im Westen durch die Wilhelmhöhe und den Burg»^'

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkart der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besond kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grund stücke:

Gemarkung Eitelbom Grundbuchbezirk Eitelbom Flur 9 Flurstücke

53, 54/3, 55/3, 138, 139, 140, 141, 142 143

144/3, 144/5, 145/1, 145/4, 145/5, 145/6, 14fi/i

146/4, 147/1, 148, 149, 150/1, 150/3, 151/2 ui/, 159/2, 159/3, 160/2, 160/3, 160/5, 160/6 162/ln

162/11, 163/2, 163/7, 163/8, 173, 174, 175 7«°*

188/3, 190/5, 190/8, 190/9, 191, 192/1, 192/2 io,

198/1, 200/1, 201/1, 203, 218/2, 219/8, 220 2 2 /3

222, 223/4, 224/1, 224/2, 225/6, 225/7, 227/10 228/2, 229/2, 230/2

Flur 10

Flurstück: 243/2

Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnuni der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmass, zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeli verlangt der Ortsgemeinderat einen Flächenbeitrag gpmai} § 1 Abs. 1 Baugesetzbuch abzuziehen. * 1 2 3 4 5

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderungz Anmeldung von Rechten Nach § 48 BauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegen«] Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durclj Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgi biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstüd belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen -Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

-Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus der Grundstück

-persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nu i] zung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichte in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Eitelbom

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpui Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegund ausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfil sungüber den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauG) erfolgen.] Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird di Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eiij Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur G laubhaftin chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 Baulj Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aberzi Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnl einem Monat nach der Bekanntmachung des UmlegungstJ Schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet o nach A blauf der durch den Umlegungsausschuß gesetztenF glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Vfj handlimgen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen," der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen RechtftdJ zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß®, Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaa ebenso gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, demgejf über die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesc worden ist.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauG dürfen von der Bekanntmachung des U® gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfecn | keit des Umlegungsplanes (§71 BauG) im Umlegungsg® J nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsaussc if ses