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Nr. 19/88

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ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Ver­einbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden

erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertstei- rode Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden, aenehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden, iben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer l her ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

-Vorbereitende Maßnahmen

«Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffen- ijaßnahnien das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmar- d Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.

f ann der vorbereitenden Maßnmahmen wird rechtzeitig bekanntgegeben.

Auslegung von Bes tan de karte und Bestandsverzeichnis

Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters für alle jdstücke des U mlegungsgebietes auf geführt ist, liegen in derZeit vom 24.5. bis 23.6.1988 beider Verbandsgemeindeverwaltung loutabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 203, während der Dienststunden öffentlich aus.

0 Duplikat der Bestandkarte kann im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen

^Umlegungsbeschluß gilt am 16. Mai 1988 als bekanntgemacht, ihtabehelfsbelehrung

»n den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch [leidem Katasteramt, Schloßweg 6, 6430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Eitel- b schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

ieWiderspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten itasteramt eingegangen ist. ontabaur, den 06. Mai 1988 n stellvertretende Vorsitzende s Umlegungsausschusses [| Hachenberg, Obervermessungsrat

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