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Haushalt oder in einen Betrieb auf genommenen als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso- gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt-
nrPißsntümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er « der Hai*» 1, des Hundes ist.
STEUERBEFREIUNG er befreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für Halten von
Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli- üen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Slizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft, Hunde“, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des
Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab-
19t,
j Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not- ' „gndig sind,
Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus- ' schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht
Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Rettungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge- wiesen werden;
abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern {ür ihre Berufsarbeit benötigt werden,
Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa- chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtem bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
Jagdhunden von J agdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet eingesetzt wird.
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STEUERERMASSIGUNG Die Steuer ist auf schriftlichen Antragdes Steuerpflichtigen die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie- , erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des 1- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolgteichabgelegte Schutzhundeprüfung nachgewiesen werden.
nen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben »Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu verlern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Belt sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§5
ZWINGERSTEUER IVon Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde (gleichen Rasseim zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, IZnchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse IderForm der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und ^Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini- Pggeführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und fcrhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt. Jwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu
gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steu- )> jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache f Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Wist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und 1 älter als sechs Monate sind.
BEGINN UND ENDE l)ER STEUERPFLICHT teuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme liest °^ es * n Haushalt oder Betrieb folgenden Monats,
r ® ns ndt dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.
§7
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBEFREIUNG UND STEUERERMASSIGUNG
( 1 ) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 3 Nm. 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§8
STEUERSATZ
(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Ibilbetrag festzusetzen.
.. §9
FÄLLIGKEIT
(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines J ahres richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgabenbescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.
(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach dem 1hg der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem 1hg ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
§10
ANZEIGEPFLICHT
(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14lhgen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Ihgen bei der Verbandsgemeinde abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Ihgen schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Verbandsgemeinde k ann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen.
Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.
§11
VERSTEIGERUNG
Hunde, für die von dem H alter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.
§ 12
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung. .

