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Montabaur

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Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscneidung sina tue Beteiligten zu noren.

Sofern Betroffene gegen die vorgesehenen Arbeiten Einwände vorzutragen haben, werden diese gebeten, sich spätestens zwei chen nach dem Tfermin der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Straßenneubauamt Vallendar, Hellen 8 t r . 9,5414 Vallendar, zu äußern. Hierbei wird ortsabwesenden Eigentümern die Bestellung eines Vertreters für ihre Grundstücks^ legenheiten zugemutet.

Die Arbeiten werden von einer durch das Straßenneubauamt Vallendar beauftragten Firma durchgeführt. Es ist vorgesehen ,j, so wenig wie mögli ch Privatgelände in Anspruch zu nehmen. Alle Bohrlöcher und Schürf gruben werden nach Beendigungder^ ten ordnungsgdemäß verfüUt. Soweit die Vermessungspunkte in landwirtschaftlich genutztes Gelände fallen, werden diese mir stens 30 cm unter Flur gesetzt, um die Flächenbestellung nicht zu behindern.

Der Leiter des Straßenneubauamtes Vallendar

Die vorgesehene Hasse der B 265 neu ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich, ebenso die Hasse der L 300j

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Ruppach-Goldhausen

Satzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen über die Erhebung von Hundesteuer vom 04. Mai 1988

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- nung(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti­gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVB1. S. 85), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom ! 6. Mäi 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden inj meindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die St< pflicht festzusetzen ist.

§2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehara wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitznatl einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenonun®! Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder I Währung genommen hat oder auf Probe oder zum AniernenOj Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes .3 erstein, sol die Pflege, Verwahrungoder die Haltungauf Probeoderztiffl 1 lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet ,