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Montabaur.

Seite 25

Nr. 14/88

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. pgjjen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder

'.v Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in * e umjdehaltung, sohat der Hundehalter dies binnen 14 lägen

schriftlich anzuzeigen.

/4t Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens daem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen

durchführen.

* ' gende Daten erhoben werden:

i Name und Anschrift des Hundehalters, i ^ahl der gehaltenen Hunde sowie 3 Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§11

VERSTEIGERUNG

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben wer­denkann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Über­schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemeinde i Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung.

§ 13

INKRAFTTRETEN

I Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.

Daubach, 1.3.1988 fr g gomann, Ortsbürgermeister

ninweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz iGemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20 -1, wird auf 'folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über jijdie Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. |GemO) nd

) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des tsgememderates (§ 34 GemO)

Ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht Irorden ist.

tsgemeinde Daubach

S.)Poggemann, Ortsbürgermeister

Holler

öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Holler

Uber die Erhebung von Hundesteuer vom 30. März 1988 r Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- ng(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, [es Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti- wg der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer pd Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBL S. 85), BS 611-12, pd des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom [ai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be- uossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER i der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge-

|)pie Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer ^wusetzen ist.

§ 2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG ^ er ?^ u ^ er ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, ituBOrtsgHneinds wohnt oder seinen Betriebssitz hat und äa B, ^ u Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

indehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Ver- aggenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, utfpflichttritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald ne l® 1^^ähnmgoder die Haltimg auf Probe oder zum An- ÄAn . Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

' 6lne inen Haushalt oder in einen Betrieb aufgenommenen

Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso­nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt­schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli­chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,

2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unent­behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertenge­setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab­hängig ist,

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not­wendig sind,

4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus­schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorgani­sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret­tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge­wiesen werden;

7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

8. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa­chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtem bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestä­tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet einge­setzt wird.

§ 4 .

STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen imeingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorga­nisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolg­reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen werden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den l.und 2. Hund zu ver­steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Be­sitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER

(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini­gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zucht- zweckeu gehaßten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuersat­zes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht äl­ter als sechs Monate sind.

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.