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Montabaur

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(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE­FREIUNG UND DIE STEUERERMÄSSIGUNG (1/Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä­ßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die schriftliche An­tragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt,

wenn

1.

2 .

3.

die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge­eignet sind,

der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht we­gen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestim­mungen besträt ist,

für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut­zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, in den Fällen des § 3 Nra. 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde ge­führt und auf Verlangen vorgelegt werden.

FÄLLIGKEIT

(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines J ahres richtet .sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben­bescheid. Im übrigen gelten für die F älligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festge­setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts­wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Thg ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§10

ANZEIGEPFLICHT

(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monatsnach der Geburt als angeschafft.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abge­schafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen bei der Verbandsge­meinde abzumelden. Im Falle der Veräußerungdes Hundes sind bei der A bmeldung N ame und Wohnung des Erwerbers anzuge­ben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen.

Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1. Name und Anschrift des Hundehalters,

2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie

3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§11

VERSTEIGERUNG

Hunde, für die von dem H alter die Steuer nicht beigetrieben wer­den kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Über­schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.

§ 13

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft. Holler, 30.3.1988 Molsberger, Ortsbürgermeister

J^l4/88]

und

STEUERSATZ

(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre­chenden Tteilbetrag festzusetzen.

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Holler

SV »Fortuna« Holler e.V.

Aufgrund der zahlreichen Spielausfälle der vergangenen Wo] chen trägt die »Fortuna« nach Ostern folgendes Nachholspie aus: am Donnerstag, 7.4.88, um 18.00 Uhr in Holler gegen Ab bach. Die Kenner der Materie wissen, das in diesem Heimspiej gegen Ahrbach eine wichtige Entscheidung im Kampf um cS Tabellenspitze ansteht. Es ist außer Frage, daß eine rege Zuj Schauerunterstützung den Einsatz der Spieler wesentlich us| terstützt.

Abt. Alte Herren

Am Samstag, dem 9.4.88 AH Holler - AH Horbach. Anstoll in] Holler 16.00 Uhr.

Vogelschutzgruppe Montabaur Die Vogelschutzgruppe Montabaur und Umgebung lädt zu ei] ner Vogelstimmenwanderung am

Montag, dem 11. April 1988, um 18.30 Uhr

nach Höhr-Grenzhausen, Parkplatz Flürchen ein. Im abeodl chen Vogelstimmenkonzert werden die einzelnen stimmt, die Bedeutung des Vogelgesanges erläutert und vog( kundliches Wissen vermittelt. Ein Fernrohr ist zweckmäßig,fc stes Schuhwerk erforderlich und ein Bestimmungsbuch em fehlenswert. Die Leitung liegt in Händen von Forstdir. i.R da Volkening. Dauer ca 2 Stunden.

Stahlhofen

Thekenmannschaft Stahlhofen Am Samstag, 9.4.88, spielen wir gegen die TM-HübingenJ stoß: 16.00 Uhr in Winden. Teffpunkt: 16.30 Uhr im Vereins^ kal. Spielkleidung: grün/weiß.

F.S.V. Gelbachtaler Sportfreunde e.V.

Am Samstag, dem 9.4.1988, findet die Generalversammlung® 20.00 Uhr im Vereinslokal Stephan statt. Um zahlreiches unj pünktliches Erscheinen wird gebeten.

Meisterschaftsspiel

Das nächste Meisterschaftsspiel findet am Samstag, 9.4.1988, um 16.30 Uhr in Görgeshausen statt.

Abteilung Alte Herren Am Samstag, dem 9.4.1988, haben unsere Alten Herre Heimspiel gegen Heilberscheid.

Spielbeginn: 16.00 Uhr in Stahlhofen.

Jontat

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland Pf 1 1 - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20 -1, ,1

folgendes hingewiesen: auf l

Eine Verletzung der Bestimmungen über a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs, 1

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b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitz ung j J Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) a@ l

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nachdie- ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begna­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltun» Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Holler (S.) Molsberger, Ortsbürgermeister

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