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Montabaur

Seite 24

BS 2020-1, Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVB1. S. 85), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommu­nalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge­meindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Ver­wahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum An­lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso­nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt­schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli­chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,

2. Hunden, diefür Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose iment­behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Fest Stellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertenge­setzes zum Schwerbehindertenausweis odereines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab­hängig ist,

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not­wendig sind,

4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus­schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorgani­sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret­tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge­wiesen werden;

7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

8. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa­chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtem bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestä­tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet einge­setzt wird.

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STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorga­nisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolg­reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen werden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben

zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hvmdz~^ steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im tr sitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden

§5

ZWINGERSTEUER

(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hu der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine HiiuH' zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dies® & in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvere 8 gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sindun innerhalb von zwei Jähren mindestens ein Wurf erfolgt ^

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchi

zwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuers! zes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache & Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hund ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nichts ter als sechs Monate sind. 31

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufna^, eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, jj dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endi die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt undendi die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUEH FREIUNG UND DIE STEUERERMÄSSIGUNG

(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steue ßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die schriftliche tragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur geväl wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge- j eignet sind,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jähren nicht i gen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestim mungen bestraft ist,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutj zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

4. in den Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und2u § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, dej Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hundeg führt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ

(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzi der Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jal so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspi^ chenden Tfeilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT

(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufeeines Jal richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgat« bescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelir' des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahrdi gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kan' die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung I" setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei WochenM dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Ree® Wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Täg ein scbriftW Steuerbescheid zugegangen wäre

§10

ANZEIGEPFLICHT

(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs.l), hat ihn binnen HlbgenM Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumeldaj Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monatsn der Geburt als angeschafft.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, < schafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangei mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen bei der Verbau^ meinde abzumelden. Im Falle der Veräußerungdes Hundes^ bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers a ben.

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