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Nr, J Montabaur

Seite 23

Nr. 14/88

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in den Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und » g Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde ge­führt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ

i . Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.

I ml Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre-

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.. §9

FÄLLIGKEIT | ulBei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Jahres Irichtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben- ,n scheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen ; § 28Grundsteuergesetz entsprechend.

IlglFür diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die deiche Hundesteuer wie im Vor jahr zu entrichten haben, kann Ile Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festge­lsetzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach Idem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts­wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem 1hg ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre

I §10

ANZEIGEPFLICHT |l) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 lägen nach 'ßeginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Her Geburt als angeschafft.

|2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abge- jchafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder it dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsge- [ ßflinHft abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind leider AbmeldungName vmd Wohnung des Erwerbers anzuge-

|3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Hie Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in per Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 lägen Schriftlich anzuzeigen.

[4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens Hem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen lurchführen.

pabei können folgende Daten erhoben werden:

Name und Anschrift des Hundehalters,

!. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie I. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

VERSTEIGERUNG Bunde, für die von dem H alter die Steuer nicht beigetrieben wer- fienkann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Über- lchufi des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt, pleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemeinde 1 Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN jsrstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die ftuskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten [scb § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung.

§13

.. INKRAFTTRETEN

fiese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.

|elschneudorf, 19.3.88 Q, Ortsbürgermeister nweis:

Tiers

x - s. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz IjemO vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20 -1, wird auf (igendes hingewiesen:

je Verletzung der Bestimmungen über e Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. i>emO)und

[die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des pgememderates (§ 34 GemO)

wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die- neHiv en Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- s k« 1 ^saehen, die eine solche Rechtsverletzung begrün- lOnrarfAj 11 ® B 0 Bnü h0r der Verbandsgemeindeverwaltung, Nen Ut naUer PlatZ Montabaur, geltend gemacht

sgwneinde Welschneudorf (S.) Heiden, Ortsbürgermeister

was-««^ t wo

Volkshochschule

Jetzt auch VHS-Kurs in Welschneudorf Modellieren mit Ihn

Unter diesem Motto steht der Keramikkurs, der am Dienstag, dem 19. April 1988,20.00 Uhr in der Kurfürstenhalle in Welsch­neudorf beginnen soll. Der Kurs vermittelt Kenntnisse in der Aufbautechnik. Geleitet wird dieser Keramikkurs an 10 Aben­den von Frau Christa Laux. Tfeilnehmen können 12 Interessen­ten. Die Kursgebühr beträgt 60,00 DM.

Anmeldung: VHS-Geschäftsstelle, Rathaus, Zimmer 207, IfeL 02602/126 105.

Niederelbert

Kirchensteuer 1987

Die Ortskirchensteuer 1987 war bereits bis zum 30.9.87 zu ent­richten.

Wir bitten, die noch nicht gezahlten Beträge sofort auf das Kon­to Nr. 95000022 der Kirchenkasse bei der Kreissparkasse Mon­tabaur/Zweigstelle Niederelbert zu überweisen.

SV Blau-Weiß Niederelbert, Abt. Alte Herren Am 9.4.88 haben wir ein Auswärtsspiel gegen die AH- Mannschaft von Ransbach. Abfahrt 16.30 Uhr.

MGV »Hoffnung« Niederelbert Die erste Gesangsprobe des Kinder- und Jugendchores findet am Dienstag, dem 12.04.1988 statt. Treffpunkt: Vereinslokal Keul, Kleiner Saal, 18.30 Uhr.

Wir möchten nochmals alle interessierten Kinder und Jugendli­che recht herzlich dazu einladen. Wir heuen uns auf Euren Be­such.

Oberelbert

Anfertigung von Spielgpräten für den Kinderspielplatz »Unterm Dorf«

Liebe Mitbürger!

Der Gemeinderat hat sich entschlosen, die noch fehlenden Spiel­geräte für den Kinderspielplatz »Unterm Dorf« in eigener Regie herzustellen.

Hierzu werden noch freiwillige Helfer benötigt. Wer sich an die­ser Aktion beteiligen möchte, wird gebeten, sich am Samstag nach Ostern, vormittags in der gemeindeeigenen Halle (ehemali­ge Halle von A. Ludwig) einzufinden.

Wir hoffen, keine Fehlbitte getan zu haben und erwarten Sie ger­ne zu dem angegebenen Tbrmin.

SV Oberelbert, Abt. Alte Herren Am Samstag, 09.04.1988, spielen wir um 16.00 Uhr in Arzbach. Abfahrt: 15.30 Uhr.

Herzliche Glück- und Segenswünsche Wir wünschen allen Erstkommunionkindern unserer Gemeinde zu ihrem Fest- und Freudentag am kommenden Sonntag alles Gute und Gottes Segen.

Weyand, Ortsbürgermeister

Beanstandung der Straßenreinigung in unserer Gemeinde Es besteht Veranlassung, auf die Reinigung der Straßen und Plätze in unserer Gemeinde hinzuweisen.

Alle Haus- und Grundstücksbesitzer innerhalb der bebauten Ortslage sind verpflichtet, vor Sonn- und Feiertagen die Bürger­steige und die Straßenfläche vor ihren Häusern zu reinigen. Die­ses gilt auch für dieunbebauten Grundstücke in diesem Bereich.

Daubach

öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Daubach über die Erhebung von Hundesteuer vom 1. Mürz 1988 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord­nung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419),