Montabaur
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Entscheidung zur Kostenübernahme für die Kinderfastnacht bestätigt Bereits in der Sitzung am 29.01.1988, entschied der Rat über eine anteilige Kostenbeteiligung an den Gesamtkosten für die Kinderfastnacht. Nachfolgend stellten die Ortsvereine nochmals einen Antrag an die Gemeinde mit dem Ziel der Rat möge eine weitergehende finanzielle Unterstützung der Gemeinde festlegen. Dieser Antrag wurde in der Sitzung am 18.03.1988 zur Diskussion gestellt. Abschließend erging durch einstimmigen Beschluß die Entscheidung an der Aussage des Rates vom 29.01.1988 festzuhalten, d.h. die Gemeinde wird sich anteilmäßig an den Gesamtkosten von 330,- DM mit 65,- DM beteiligen.
Entscheidung Uber die Einrichtung eines weiteren Spielplatzes im Bereich »Unter dem Dorf« vertagt.
Bevor sich der Rat mit der Frage der Einrichtung eines weiteren Kinderspielplatzes im Bereich »Unter dem Dorf« abschließend befaßt, soll eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden.
Welschneudorf Verloren - gefunden
Bei mir ist ein Schlüsselmäppchen mit dem Aufdruck »Adidas« und innenliegend einem »A « mit zwei Sicherheitsschlüssel abgegeben worden, ln diesem Mäppchen ist eine Geldtascheeingear- beitet. Der Eigentümer kann bei einem entsprechenden Nachweis den Gegenstand bei mir während der Sprechstunden abholen.
Heiden, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung Satzung
der Ortsgemeinde Welschneudorf Uber die Erhebung von Hundesteuer vom 19. März 1988 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBL S. 85), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom
5. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§2
STEUERSCHULDNER, HAFTUNG
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrunggenommen hat oder auf Probe oder zum Anlemen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(2) Alle in einen H aushalt oder in einen Betrieb auf genommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.
§3
STEUERBEFREIUNG
Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
2. Hunden, diefürBlinde, GehörloseodervölligHilfloseunent- behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers abhängig ist,
3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden notwendig sind,
4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorüber»],
in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergeb sind, ^
6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen ün Sinn Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten o/' nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden*] Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilf s 0r J sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene I tungshundeausbildung (Rettungshund-AbschluDpr und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nach
wiesen werden; 4
7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schausten, für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
8. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bev chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächt« bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und L, tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültig Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund unds dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet eii setzt wird.
§ 4 ..
STEUERERMASSIGUNG
(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtig auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1. Hunden, die zur Bewachimg von Gebäuden, welche vond. nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt I gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei 1
2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinnet. Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oderi] nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. 1 Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfst, nisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfol reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen v
(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, 1 zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hundzuu steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate imB sitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§5
ZWINGERSTEUER
(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hui dergleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündi zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser E in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwingen die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtveie gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sin innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuch zwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steus zes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache! Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogenerHuij ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht j ter als sechs Monate sind.
§6
BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnal eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden MonatJ frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. J
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonaty dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stiij Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden,! die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt imdendj die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.
§ 7
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEl FREIUNG UND DIE STEUERERMÄSSIGUNG
(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steua ßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die schriftliche A tragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur | wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck g
net sind, .
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jähren nÄ gen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche T mungen bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Ti« zes entsprechende Unterkunftsräume Vorhand® 1
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