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Nr. 14/88

(ontabaur_

. zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zucht- ) ken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuersatz doch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der 01 für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde rfuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht äl- [S sechs Monate sind.

§6

BEGINN und ende der steuerpflicht

linie Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme I Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, Ehestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. [u)ie Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in tm der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt, ann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet Hsteuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. l)Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet le Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

It I GEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE- [ FREIUNG UND DIE STEUERERMÄSSIGUNG S)Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä- igung) wird wirksam mit Beginn des auf die schriftliche An- agstellung folgenden Monats.

I Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt,

die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge­eignet sind,

der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht we­gen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestim­mungen bestraft ist,

für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut­zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, in den Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde ge­führt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ

(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung r Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, Bist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre- [enden Teilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT (l)BeiBeginn und Ende der Steuerpflicht im Laufeeines Jahres Ihtet sich die Fälligkeit nach deh Festsetzungen im Abgaben- cheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen s § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.

|2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die Jeiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann le Hundesteuer durch öffentliche Bek ann tmachung festge- Ttzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach nTagder öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts- jrkungen ein, wie w enn ihnen an diesem Täg ein schriftlicher jeuerbescheid zugegangen wäre §10

ANZEIGEPFLICHT jPfer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 lägen nach ginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach t Geburt als angeschafft.

® Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abge- [pafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder jj*.er wegzieht, innerhalb von 14 lägen bei der Ver bandsge- Tjmde abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind * er Abmeldung N ame und Wohnung des Erwerbers anzuge-

^Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder ^Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 lägen rutbch anzuzeigen.

- -Brbandsgemeinde k ann in Abständen von mindestens fchfüb ^^egebiet Hundebestandsaufnahmen

iv nnen Agende Daten erhoben werden:

IlfW Anschrift des Hundehalters, jf* 1 gehaltenen Hunde sowie Punkt der Anschaffung des Hundes.

§11

VERSTEIGERUNG

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben wer­den kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Über­schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so k ann die Ortsgemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.

§ 13

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.

Niedererbach, 1.3.88

Zey, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20 -1, wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die lägesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tätsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Niedererbach (S.) Zey, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Niedererbach fin­det am

Freitag, 15. April 1988 um 20.00 Uhr in der Dorfgemeinschaftshalle statt, lägesordnung:

I. öffentliche Sitzung:

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 25.03.1988 (öffentlicher Tfeil)

2. Beratungund Beschlußf assungüber die Randbepflanzung der ehemaligen Schuttkippe

3. Beratung und Beschlußfassung über den Ausbau eines Tfeilstückes des Gehweges entlang der Steinstraße

4. Beratung und Beschlußfassung über die Erweiterung der Beleuchtungsanlage um drei Kofferleuchten in den Stich­straßen »Auf dem Hahn«

5. Beratung und Beschlußfassung über die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen

6. Beratung und Beschlußfassung über den Antrag des Krei­ses junger Frauen auf Erstellung von Spielgeräten

7. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Genehmigungder Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 25.03.1988 (nichtöffentlicher Tfeil)

2. Beitragsangelegenheit

3. Beratung und Beschlußfassung über die Ausschreibung der Außenrenovierung der Schule einschL des Schulhofes

4. Verschiedenes Niedererbach, 5.4.88 Zey, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Niedererbach vom 25.03.1988

Antrag auf Renovierung der Flutlichtanlage zugestimmt Einstimmig entsprach der Rat einem Antrag zur Renovierung der Flutlichtanlage am gemeindeeigenen Sportplatz. Für diese Maßnahme werden 3.000,- DM zur Verfügung gestellt.

Haushaltsrechnung 1986 beschlossen und Entlastung erteilt Im Februar 1988 tagte der Rechnungsprüfungsausschuß der Gemeinde in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, um sich vor Ort von der ordnungsgemäßen