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Montabaur

Seite 18

Nr. u

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§ 13

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.

Heilberscheid, 18.3.88 Reichwein, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), BS 20 20 -1, wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Thgesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Heilberscheid (S.) Reichwein, Ortsbürgermeister

Notizen aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Heilberscheid vom 24.03.1988

Bauarbeiten für den Ausbau der Brunnenstraße und der Straße »Am Gftßchen« in Auftrag gegeben N achdem von der Verbandsgemeindeverwaltung M ontabaur ei­ne Ausschreibung durchgeführt wurde, entschied der Rat auf der Basis des vorgelegten Submissionsergebnisses, der min- destbietenden Firma den Auftrag zur Tteilerschließung des N eu- baugebietes »Brunnenstraße« und »Am Gäßchen« zu vergeben. Die Maßnahme, die gemeinsam mit den Verbandsgemeindewer­ken ausgeführt wird, umfaßt den Straßenbau, die Installation der Beleuchtung sowie die Verlegung der Wasser- und Kanallei­tungen. Sofern es die Witterung zuläßt, soll noch im April 1988 mit den Maßnahmen begonnen werden.

Umleg ungsausschuß gewühlt

Der Gemeinde wurde mitgeteilt, daß zur Durchführung eines GrenzregdelungsVerfahrens die Bildung eines Umlegungsaus­schusses erforderlich wird. Zur Besetzung dieses Ausschusses traf der Rat folgende Entscheidungen:

Funktion/Qualifikation Mitglied Stellvertreter

Vorsitzender

Juristisches

Mitglied

Bewerter

v.Grundstücken

Ratsmitglied

Ratsmitglied

Oberverm.Rat Rudolf Reichling Oberregierungs­rätin Hannuschke Heribert Ort seifen Hermann- Josef Schmidt Josef Eid

Oberverm.Rat

Hachenberg

Regierungsrat

Neuz

Werner

Becker

Josef Thome

Ludwig Meuer

Zuschußgewährung an Freiwillige Feuerwehr anläßlich des 25-jührigen Jubiläums Der Rat kam überein, der Freiwilligen Feuerwehr Heilberscheid aus Anlaß ihres 25-jährigen Jubiläums ein Geldgeschenk zu überreichen.

Niedererbach

öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Niedererbach

Uber die Erhebung von Hundesteuer vom 1. März 1988 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- nung(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti­gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBL S. 85), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom

5. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge­meindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des J ahres, für das die St» festzusetzen ist. 111

§2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter * wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitzhatu J einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommei ^ Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder V 1 Währung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernei * Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, soy die Pflege, Verwahrungoder die Haltungauf Probe oderzumA lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb aufgenommei Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere fe nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesai Schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn» nicht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähr® f das Halten von

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öfU, u chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde^! Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft!

2. Hunden, diefür Blinde, Gehörlose oder völligHilfloseunentl behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage fei Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehinderten^! setzes zum Schwerbehindertenaus^veis oder eines sonstigen! Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgem; 1 hängig ist,

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von HerdennotJ wendig sind,

4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausf schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werfe!

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehein in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht| sind,

6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinnefel Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ib| nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorgam-I sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene te| tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußpri und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) na wiesen werden;

7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellen| für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

8. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des. chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächteni| bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten undbest»| tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines { Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und null dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet einge| setzt wird.

§4.

STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtig auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche vondraj nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt fe 1 gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne d Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder itj nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. D«| Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorm nisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolg' reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen werdflj

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, halüfl zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hundzuvff steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate®** sitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER ,

(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine H®* der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eineHinn^ zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser W| in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der ZwinfP^ die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezucht'' gung gefühltes Zucht- oder Stammbuch eingetragen s innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt'