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Montabaur_

n»r Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er £ht der Halter des Hundes ist.

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von

i Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli- eben Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft, Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unent- 1 behrlich'sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertenge- getzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab­hängig ist,

3 Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not­wendig sind,

14 Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus- schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellungdes Hundes ist durch die Hilfsorgani­sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret­tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge­wiesen werden;

k abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa­chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtem bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestä­tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet einge­setzt wird.

§4.

STEUERERMASSIGUNG

1(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen lauf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von |l. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

|2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorga­nisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolg­reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen werden.

) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben Izwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu ver­steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Be­isitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER 1(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hunde jder gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, Izu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse Im der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und IdieZuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini- Ipmg geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und P^alb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

|2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zucht- jzwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuersat­zes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der loteuer für den ersten Hund. D as H alten selbstgezogener Hunde |f s Verfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht äl- |ter als sechs Monate sind.

§6

Bim o EGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT f l me Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, P estens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

Hem!? ^uerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in Pher Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Ir der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet f Verpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

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(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

§7

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE­FREIUNG UND DIE STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä­ßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die schriftliche An­tragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge­eignet sind,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht we­gen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestim­mungen bestraft ist,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut­zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

4. in den Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde ge­führt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ

(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre­chenden Teilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT

(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Jahres richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben­bescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festge­setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach dem läg der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts­wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§10

ANZEIGEPFLICHT

(1) Wer einen Hundhält(§ 2 Abs.l), hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abge­schafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsge­meinde abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzuge­ben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 lägen schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Verbandsgemeinde k ann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen.

Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1. Name und Anschrift des Hundehalters,

2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie

3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§11

VERSTEIGERUNG

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben wer­den kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Über­schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.