Montabaur
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Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Hübingen
(S.) Hoffmann, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung
Die gern. §§ 16 und 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419) (BS 2020-1) jährlich einzuberufende Bürgerversammlung findet in der Ortsgemeinde Hübingen am
Donnerstag, 21. April 1988 um 20.00 Uhr in der Buchfinkenlandhalle statt.
Tagesordnung:
1. Bericht des Ortsbürgermeisters über aktuelle Fragen aus dem örtlichen Bereich
2. Bericht des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde über Maßnahmen der Verbandsgemeinde
3. Diskussion und Beantwortung von Fragen der Bürger Alle Bürger und Einwohner sind herzlich zur Tfeilnahme an der Bürgerversammlung eingeladen.
Hübingen/Montabaur, 6 . April 1988
Ortsgemeinde Hübingen Verbandsgemeinde Montabaur Hoffmann, Ortsbürgermeister Dr. Possel-Dölken, Bürgerm.
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Gackenbach - Horbach - Hübingen
Frauengemeinschaft
Am Montag, 18. April 1988um 20.00 Uhr treffen sich die Frauen der Frauengemeinschaft im Buchfinkenzentrum in Horbach, um die weitere Programmgestaltung zu besprechen.
Frauen, die sich unserem Kreis an schließen wollen, sind herzlich eingeladen.
TM »Zur Dorfschänke 73«
Spiel gegen Stahlhofen, Samstag, den 09.04.1988 in Winden. Spielbeginn 16.00 Uhr. TVeff: 16.00 Uhr im Gasthaus «Zimmermann«.
EISBACHGEMEINDEN
Görgeshausen
öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Jahr 1988 vom 31.3.1988
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 96 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 14.3.1988 hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1988 wird
im VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt
1 . der Gesamtbetrag der Kredite auf
2 . der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
647.000,- DM 647.000,- DM
141.000,- DM 141.000,- DM
0,-DM 0,- DM
220 v.H, 240v.Ji|
280 v.H.I
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftL Betriebe
(Grundsteuer A)
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
2. GEWERBESTEUER: nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,
die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund ßo t oo Dwl
für den zweiten Hund 75 ’QQ ^1
für jeden weiteren Hund 100,00 DMl
§4
Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen be-l trägt 11,60 DM pro qm Verkehrsfläche, 1
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.4.1981 ... 20.4.1988 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus] in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.
Görgeshausen, 31.3.1988 Ortsgemeindeverwaltung Görgeshausen Illenseer, Ortsbürgermeister
Hinweis: Eine Verletzung der Bestimmungen über
1 . die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2 . die Einberufungund die Thgesordnungvon Sitzungen desGel meinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht inner ] halb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung] schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine sc Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbüil germeister von Görgeshausen oder der VerbandsgemeindeverJ waltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973] (GVBl. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landes^] setz vom 15.3.1983 (GVBL S. 31).
Heilberscheid
Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Heilberscheid
Uber die Erhebung von Hundesteuer vom 18.03.1988 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeonil nung(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020 - 1,1 des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti-1 gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteus| und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBL S. 85), BS 611 - 12 ,] und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes von] 5. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung!»] schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden in Ge] meindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die SteuffJ festzusetzen ist.
STEUERSCHULDNER, HAFTUNG (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter laj wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitzhatun»] einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommenha I Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder WI Währung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlern® n» | Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobPl die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oderzum A«| lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb aufgenomin®®l Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrerer^] nen gemeinsam oinen oder mehrere Hunde, so:
Schuldner.
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Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshau^ für das Haushaltsjahr 1988 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Gel meindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. Sl 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben. 1
6430 Montabaur, 14.3.1988 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge:
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