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Nr. 14/88

Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus-

gchließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wer­tenden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht

Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorga­nisation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Rettungshundeausbildung (Rettungshund-

Abschlußprüfungund Rettungshund-Leistungsnachweis­prüfung) nachgewiesen werden;

abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustel­lern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa­chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtem bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestä­tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur Hann , wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet einge­setzt wird.

§4.

STEUERERMASSIGUNG

( 1 ) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von demnächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorga­nisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolg­reich abgelegte Schutzhundeprüfung nachgewiesen wer­den.

Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu ver­steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Be- sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER

(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hunde dergleichen Rasseim zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und !dieZuchttiere in ein von einer anerk ann ten Hundezuchtvereini­gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und erhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zucht- iwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuersät­ze, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der 'teuer für den ersten Hund. D as H alten selbs tgezogener Hunde [ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht äl­ter als sechs Monate sind.

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT Hl) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme wies Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, (frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. |2)Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in jüem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kami der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet |aie Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

§7

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE- liirv c IUNG UND DIE STEUERERMÄSSIGUNG lim 16 7 ® erv ®; r günstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä- rf m 8 w ird wirksam mit Beginn des auf die schriftliche An- Rgstellung folgenden Monats.

l ^ käCTfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt,

die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge­öffnet sind,

de r Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht we­gen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestim-

ungen bestraft ist,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut­zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

4. in den Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde ge­führt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ

(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre­chenden Tteilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT

(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines J ahres richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben­bescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, k ann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festge­setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach demThgder öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts­wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Thg ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§10

ANZEIGEPFLICHT

(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14Thgen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abge­schafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tbgen bei der Verbandsge­meinde abzumeiden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzuge­ben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tb gen schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet. Hundebestandsaufnahmen durchführen.

Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1. Name und Anschrift des Hundehalters,

2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie

3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§H

VERSTEIGERUNG

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben wer­den kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Über­schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.

§ 13

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.

Hübingen, 1.3.88 Hoffmann, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20 -1, wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung,