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Montabaur

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61.500,-- DM, der dem Vermögenshaushalt zugeführt wird. Un­ter Berücksichtigung der einmaligzu leistenden Umlegungsko­sten und nach Abzug der Tilgungsleistungen errechnet sich da­mit eine freie Finanz spitze - diese gibt Aufschluß über die finan­zielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde - von Überschuß 69.880,- DM. Dies bescheinigt der Gemeinde auch für das Haus­haltsjahr 1988 eine wirtschaftliche Solidität.

Vennögenshaushalt

Für folgende Investitionen und Ausgaben sind entsprechende Haushaltsmittel veranschlagt:

1. Zuweisung an die VG für den Ausbau des Stuhllagers in der

Grundschule Horbach. 30.000,- DM

2. Restkosten für den Bau eines

Umkleidegebäudes am Sportplatz. 19.000,-DM

3. Ausgleichszahlungen an Beteiligte des Umlegungsverfahrens »An der Schmiede« 30.000,- DM

4. Zuschüsse für private Dorfemeuerungs-

maßnahmen. 6.000,- DM

5. Grunderwerb im Zuge des Ausbaus

der Schulstraße. 12.000,- DM

6. Ausbau der Ortsdurchfahrt L 326

- Grunderwerb. 90.000,- DM

-Baukosten. 367.000,-DM

- Straßenbeleuchtung. 85.000,- DM

7. Ausbau der Wiesgenstraße

-Baukosten. 60.000,-DM

- Straßenbeleuchtung. 8.000,- DM

8. Ausbau von Wirtschaftswegen. 10.000,- DM

9. Erwerb eines Grundstückes

»An der Schmiede«. 20.000,- DM

10. Tilgungsleistungen. 1.620,-DM

11. Rücklagenzuführung-Planabrundungsbetrag 380,- DM

Finanziert wird dieser beachtliche Ausgabenkatalog durch die nachfolgenden Einnahmen:

1. Ausgleichsleistungen von Beteiliten des Umlegungsverfahrens »An der Schmiede« 30.000,- DM

2. Ausbaubeiträge Ortsdurchfahrt L 326

-Vorausleistungen-. 100.000,- DM

3. Erschließungs- und Ausbaubeiträge

Schulstraße. 140.000,- DM

4. Ausbaubeiträge Verbindungsstraße

Rebstock-Schulstraße. 28.000,-DM

5. Zuweisung des Landes

zum Ausbau der Ortsdurchfahrt L 326 . 219.000,-DM

6. Zuführung vom Verwaltungshaushalt . .. 61.500,- DM

7. Rücklagenentnahme. 150.500,-DM

Ausblick 1989 -1991

Der Schwerpunkt der Investitionstätigkeit für die kommenden Jahre liegt bei der weiteren Erschließung der Baugebiete »Klei­nes Hühfeld« und »An der Schmiede« sowie dem Ausbau der Straße »Am Rebcstock«. Außerdem steht der Bau von zwei Kin­derspielplätzen (»Vorm Ibr« und »Kleines Hühfeld«) und - als Projekt der Zukunft - die Errichtung einer Leichenhalle auf dem Programm.

Ausweislich der mittelfristigen Finanzplanung ist eine Finan­zierung dieser Projekte ohne Fremdmittel möglich. Wenn alle Erschließungs- und Ausbaubeiträge im geschätzten Umfang kassenwirksam werden, ist im Jahr 1990 sogar eine Sondertil­gung möglich, durch die die Ortsgemeinde Horbach schulden­frei wird.

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinden läßt sich in den freien Finanzspitzen der jeweiligen Haushaltsjahre able­sen:

1987 = Ü 79.000,- DM Ü = Überschuß

1988 = Ü 70.000,- DM

1989 = Ü 34.000,- DM

1990 = Ü 37.000,- DM

1991 = Ü 38.000,- DM

Weitere Entscheidungen des Rates Neue Satzungen zum Friedhofs- und Bestattungswesen erlassen

Auf Empfehlung der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur wurde vom Rat sowohl eine neue Friedhofssatzung als auch eine neue Friedhofsgebührensatzungerlassen. Zu dem von

der Verwaltung vorgelegten Friedhofssatzungsentwurf schied der Rat zunächst geringfügige Änderungen einzuarh ten.

Die Notwendigkeit zum Erlaß dieser Satzung winde damit i gründet, daß die bislang geltende Friedhofssatzung aus! Jahre 1975 entstammt und insofern nicht mehr der derzeit' Rechtslage sowie dem seit Jahren auf dem Friedhof praktil' ten Verfahren entspricht. Als wesentlichste Änderungbeim V gleich zwischen der bislang gültigen und der nun verabschied ten Satzung ist darauf zu verweisen, daß künftig Gräbern und Gestaltungsvorschriften nicht mehr in der Satzung < dem in einem gesonderten Belegungsplan festgesetzt werri. Zu dem wurde eine Regelung aufgenommen, wonach künfi mehrstellige Wahlgrabstätten nur noch vergeben werden soll wenn der überlebende Ehegatte das 60. Lebensjahr erreicht 1

Die Friedhofsgebührensatzung soll die bislang gültige md mals geänderte Gebührensatzung ersetzen, da diese zuml rechtlich überholt und darüber hinaus von der Gebührenka] lation anpassungsbedürftig ist. Die von der Verwaltung vo» schlagenen Gebührensätze beruhen - soweit vertretbar - auf! ner kostenrechnenden, d.h. auf Kostendeckung gerichtete]! kulation. Dies«- Satzungsentwurf wurde vom Rat in uhvm derter Form verabschiedet.

Der Inhalt beider Satzungen wird n ach Vorlage bei der Kreise waltung und Ausfertigung durch den Ortsbürgermeister ine ner der nachfolgenden Ausgaben des Wochenblattes zur Kam nis gegeben.

Hübingen

öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Hübingen

Uber die Erhebung von Hundesteuer vom 1. März 1988 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindet . nung(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-j des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtj gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungsstc und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBl. S. 85), BS 611-lj und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vot 6. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzungh schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHÜNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im C meindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steue festzusetzen ist.

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalteris wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitzhatui einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommenhalj Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oderVaj Währung genommen hat oder auf Probe oder zum AnlernenU Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobal die Pflege, Verwahrungoder die Haltungauf ProbeoderzunA lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genomm« Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere T nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesai Schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wennfj nicht der Halter des Hundes ist.

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewäl

das Halten von

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffffltj chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunden Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirt scMJ

2. Hunden, diefür Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unfflj behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage« Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehinderten? setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstir Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers hängig ist,

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden wendig sind,