[ontabaur^
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Nr. 14/88
, i r PMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBEFREIUNG UND DIE STEUERERMÄSSIGUNG , steuervergünstigimg (Steuerbefreiung und Steuerermä- vJunK) wird wirksam mit Beginn des auf die schriftliche Anstellung folgenden Monats.
Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt,
die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft ist,
für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, in den Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § g Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§8
STEUERSATZ
|l) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung Ber Ortsgemeinde festgesetzt.
[2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, List die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre- henden Teilbetrag festzusetzen.
.. §9
FÄLLIGKEIT [ljBeiBeginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Jahres ichtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben- cheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen pes § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.
[2) für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die fl pirhp Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann nie Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach fern Dag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts- prkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Thg ein schriftlicher auerbescheid zugegangen wäre.
§10
ANZEIGEPFLICHT
jl) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Jer Geburt als angeschafft.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abge- Ichafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nitdemerwegzieht, innerhalb von 14 lägen bei der Ver bandsge- neinde abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind lei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzuge- en.
|) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder BieSteuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in Der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen Schriftlich anzuzeigen.
|) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens nem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen chführen.
Dabei können folgende Daten erhoben werden: x Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie 1 Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.
§11
VERSTEIGERUNG
Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben
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losten d es Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahl ™ ^ erste igerung erfolglos, so kann die Ortsgemeind ] den Hund nach freiem Ermessen verfügen.
§ 12
. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
|T7 t f^gen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und di l ir—kspflieht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeite T “ ^4 Abs. 6 der Gemeindeordnung.
§
D . 0 INKRAFTTRETEN
Bnri! ^ ung tritt am 1.1.1988 in Kraft.
#°rbach, 18.3.1988
■° ’ ^dsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20 -1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Horbach (S.) Noll, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Horbach vom 24.03.1988
Haushaltsplan/Haushaltssatzung 1988 einstimmig beschlossen
Nach sachkundigen Erläuterungen durch den zuständigen Haushaltssachbearbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Herrn Reusch, erklärte der Rat sein einstimmiges »Ja« zu dem im Entwurf vorgelegten Haushaltsplan, der Haushaltssatzung sowie dem Investitionsprogramm. Die Haushaltssatzung- diese stellt unter anderem die sumarische Zusammenfassung der Ansätze des Haushaltsplanes dar - weist folgende Festsetzungen aus:
Verwaltungshaushalt
Einnahmen/Ausgaben. je 554.500,- DM
Vermögenshaushalt
Einnahmen/Ausgaben. je 729.000,- DM
Kredite sind nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern betragen: Grundsteuer A 220 %
Grundsteuer B 240 %
Gewerbesteuer 300 %.
Hundesteuer für den 1. Hund 36,- DM,
für den 2. Hund 54,- DM
für jeden weiteren Hund 72,- DM.
Ergänzend zu den Aussagen des Haushaltssachbearbeites konnten die Mitglieder des Rates dem Vorbericht zum Haushaltsplan, Angaben über die Haushaltssituation bzw. Prognosen zum Haushaltsjahr 1988 entnehmen. Auszugsweise wird dieser Vörbericht nachstehend zur Kenntnis gegeben:
Rückblick auf das Haushaltsjahr 1987 Das Haushaltsjahr 1987 wird mit einem Rücklagenbestand (Guthaben der Gemeinde) von ca. 227.000,- DM abschließen. Bei der Haushaltsplanung für das Jahr 1987 war man davon ausgegangen, daß Rücklagenmittel in Höhe von 239.500,- DM entnommen werden müßten. Einnahmeverbesserungen bei der Gewerbesteuer, dem Einkommenssteueranteil und den Schlüsselzuweisungen sowie Ausgabeverlagerungen beim Umlegungsverfahren »An der Schmiede« und beim Ausbau der Ortsdurchfahrt bedingten jedoch, daß letztlich nur Rücklagenmittel von 185.000,--DM in Anspruch genommen werden mußten. Der damit noch verbleibende Rücklagenbestand sicherte eine solide Ausgangslage für den Haushalt 1988.
Haushalt 1988 Verwaltungshaushalt
Das Volumen des Verwaltungshaushaltes liegt mit 554.500,- DM um 27.500,- DM über dem Ansatz des Vorjahres. Als bedeutsamste Positionen im Verwaltungshaushalt wurden benannt:
a) veranschlagte Sachkosten für das Umlegungsverfahren »An der Schmiede« (10.000,- DM)
b) E innahme n und Ausgaben des Wirtschaftsbetriebes Forst (dieser schließt voraussichtlich mit einem Überschuß von ca. 11.500,- DM ab)
c) E innahm en und Ausgaben im Sektor »Steuern, Zuweisungen und Umlagen« (hier ist ein Überschuß von 157.550,- DM ausgawiesen, der damit in etwa das Vorjahresergebnis erreicht).
Bei Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes ergibt sich ein Überschuß von

