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Montabaur

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b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,

die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund 36,00 DM

für den zweiten Hund 64,00 DM

für jeden weiteren Hund 72,00 DM

§4

Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen be­trägt 11,60 DM pro qm Verkehrsfläche.

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung:

Genehmigt gemäß § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz.

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (S.) Im Aufträge:

Mies

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.4.1988 bis 20.4.1988 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Gackenbach, 31.3.1988 Ortsgemeindeverwaltung Gackenbach (S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Hinweis: Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34 GemO)

ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Gackenbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, geltend ge­macht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVB1. S. 31).

Horbach

öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Horbach

über die Erhebung von Hundesteuer vom 18. März 1988 Der Ortsgemeinderat hat .aufgrund des § 24 der Gemeindeord- nung(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti­gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBl. S. 85), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge­meindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Ver­wahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrungoder die Haltungauf Probe oder zum An- leraen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso­nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt­schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von:

1 .

2 .

3.

4.

5 .

6 .

7.

8 .

9.

Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentr

chen Mitteln bestritten wird, insbesondereDiensthunded

Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unmt behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehinderten«! setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstig Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ^ hängig ist,

Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden nnt wendig sind,

Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus- schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten weiden Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen imeingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorgani­sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret­tungshundeausbildung (Rettungshund- Abschlußprüfung j und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge-1 wiesen werden;

abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern I für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Be... chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächterii | bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bes tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültig Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur I dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet einge-1 setzt wird.

§ 4 ..

STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen] auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche vondem | nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie-1 gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten od«rih-[ nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die] Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorga-j nisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolg-[ reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen werden, |

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, h zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hundzuver-I steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs MonateimBe-| sitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER

(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hundel der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eineHündinJ zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse J in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinil gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und| innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zucht-J zwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuersat-1 zes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache d«l Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hundel ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht är | ter als sechs Monate sind.

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT

(1 ) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die AufnahfleJ eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Mo»j frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird-

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, ijj dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirwj Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, en die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung-

IS) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und ende* | die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.