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§24

Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen IlVor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nd Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Hedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne §21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zust immun g

jif Dauer versagen.

Mach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- undUmenreihengrab- lätten nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnen- fehlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten «d Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassun- L innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf L Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentli- ke Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete p er Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung jchtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, i Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädi- ßgslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

Im Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustim- 1 ung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ei- ]n Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzu- feisungoder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten ent- [tönen zu lassen.

n&H Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§25

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten i) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § "b Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei phrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den ch nicht belegten Ifeil der Grabanlage.

E) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhal- Sng der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrab- jütten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Umen­dgrabstätten die Nutzimgsberechtigten.

|(3)Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage [und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit jauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb jsgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grab- Istätte verantwortlich.

[Reihen- und Uraenreihengrabstätten müssen innerhalb von chs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Umenwahl- abstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Ltzungsrechts hergerichtet werden, me Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unter- jltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt [st nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

|§Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärt- fischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grab- [ischenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der |abzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflich- 1, rings um ihr Grab die Zwischenwege von Unkraut freizuhal-

ii. Es darf kein Unkraut vertilgungsmittel verwendet werden. §26

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck |l)DieBepflanzungeiner Grabstätte darf dieNachbargrabstät- sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeintr ächti-

jen.

|2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige "seitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen an- lnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten [wf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der jjabzuweisung ausgeführt werden.

jGrabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstof - sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und irde des Friedhofs verstoßen.

[Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Wbstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fried- Bsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung ^wabimterhaltungsverpflichteten anordnen.

»rabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die ®n die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Fried- H6m V<irW!ÜtUne ent ^ ernt werden.

[ = * e ^ ra bstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden. lf §27

liwi ^ - Vernachlässigung der Grabstätte ertm e me Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet aeri ^ ^ er Verantwortliche auf schriftliche Aufforde-

ila fMf e<Ü10fs ver waltun g die Grabstätte innerhalb einer je­tzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu

bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermit­teln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei­nem Monat aufgestellt wird.

(2) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungs­verpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung da­durch beeinträchtigt wird.

VIII. Leichenhalle

§28

Benützen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Be­stattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür be­stimmte Zeiten festsetzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer TVauerfeier kann un­tersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert.

IX. Schlußvorscbriften

§29

Haftung

Die Ortsgememde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs- widrigeBenutzungdesFriedhof s sowie seiner Anlagen und Ein­richtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent­sprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofsper­sonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),

3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,

5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Ein­willigung der Friedhofsverwaltung überschreitet,

6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried­hof sverwaltung vomimmt (§ 12),

7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschrif­ten des § 18 Abs. 4 verstößt,

8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,

9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung er­richtet, verändert oder entfernt (§ 21),

10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauli­che Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraus­setzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,

11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,

12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§

24 Abs. 1),

13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand­hält (§ 25 Abs. 1 u. 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vomimmt (§ 26 Abs. 5),

14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,

15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),

16. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 u. 3. betritt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten gern. § 24 Abs. 5 GemO können mit einem Bußgeld bis zu 2.000,-- DM ge­ahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 2.1.1975 BGBl. 1S. 80) in der jeweils geltenden Fassung fin­det Anwendung.