Montabaur
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(2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erworben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
(3) Eine mehrstellige Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn die neben dem Verstorbenen berechtigte Person beim Erwerb der Wahlgrabstätte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Ibde der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattungin einer Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.
(6) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen auf genommen werden.
(7) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. “TVifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Müller,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach J ahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Be- nutzungdurch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofs Verwaltung.
(8) Wird das Nutzungsrecht aüf einederin Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Tbdes erworbenen Anwartschaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahlten Gebühren werden erstattet.
§ 17 • Urnengrabstätten
(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in
a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,
b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 2,15 Abs.
3 und 16 Abs. 6.
(2) Umenreihengrabstäten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im 11x1631311 für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antragein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Umengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 - Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festzulegen.
(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll.
Nr. i;
Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpfu die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewä] Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entspreche schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.
Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bes tung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstät mit allg. Gestaltungsvorschriften.
(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestalte Vorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupass daß die Würde des Friedhof s in seinen einzenen Tbilen ondin ner Gesamtanlage gewahrt wird VI. Grabmale und -einfassungen
§ 19 • Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltungund Bearbeit grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grab der mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den legungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearl tungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen? den.
§ 20 - Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen e hält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein ben.
§ 21 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtungund jede Veränderung von Grabmalen bed fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs? waltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten dieGr Zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutain recht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmal« wurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab l:10u Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstig baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmungerlischt, wenn das Grabmal oder diesons ge bauliche Anlage nicht binnen eines J ahres nach Erteilungc Zust imm ung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Nicht zustimmungspflichtigist die vorübergehende Aufst lung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzra
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale odersold die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben so!!^ können nur mit Zustimmung der Friedhof sVerwaltung veii dert oder vom Friedhof beseitigt werden.
(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen undson) gen baulichen Anlagen ist nur G ewerbetreibenden gestattet,j gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugt' sen sind.
§ 22 - Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach deni mein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentisj und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sindundaij beim öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen < ’ " senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anli sprechend.
Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein -1 Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinienjj Grabmale sind zu beachten.
§ 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind® emd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zuM prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der RegeljähJ zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herffl Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. Umenreihengrabstafl wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt tot Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigt
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabjnals, einer sonsj| baulichen Anlage oder von Tbilen davon gefährdet, ist “ e !', J UnterhaltungVerantwortliche verpf lichtet, unverzüglich®] forderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhof sverwaltu_„ .
sten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen M 1 gung von Grabmalen) treffen. *
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweissc_ 1 der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat au § wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu
sten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das ^ oder Tfeile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verp diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

