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Öffentliche Bekanntmachung
riedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen vom 22.03.1988
f Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.03.1988 auf- d des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz leniO) v. 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengeset- (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVB1. S. 103) und des § 30 der Sat- .igüber das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 22. März 188 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich betgemacht wird:
§1
GebUhrenpflicht ! )Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Görges- ’iusen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maß- ,be dieser Satzung erhoben.
Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet: wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (Die Gebühren werden f älligmit der Bekanntgabe des Gebüh- ibescheides.
§2
Höhe der Gebühren estattungsgebühren Erdbeisetzungen in Reihengrabstätten Verstorbene bis zum vollendeten
6. Lebensjahr . 200,00 DM
|,1.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres. 500,00 DM
in Wahlgrabstätten
|2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres
500,00 DM
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Umen-Beisetzungen
in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 100,00 DM
in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen. 60,00 DM
Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten |1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, od. personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichti- ge Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden, . 60,00 DM
Ijpeblihren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen “ Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
Ausbettung von Urnen
Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern . 60,00 DM
Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I
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te an Grabstätten
Sitzung®!', ^ nver b des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten hb - Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
ond anmeldepflichtige Tbtgeburten. 50,00 DM
für Verstorbene nach Vollendung
des 5. Lebensjahres . 250,00 DM
a|s Umen-Erdgrabstätte in
Ornen-Grabfeldem. 100,00 DM
r^ Trnen 'Erdgrabstätt e in bereits j belegten Grabstätten für Erdbestattungen,
m jede Urne. 25,00 DM
Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
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unter 88® »tzung deverwB,
A:
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2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere
Wahlgrabstätte. 400,00 DM
2.2. als Umen-Erdgrabstätte
in Umen-Grabfeldem. 160,00 DM
2.3 als Umen-Erdgrabstätte in
bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,
für jede Urne. 40,00 DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen in Aufbewahrungsräumen. . 100,00 DM
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle . 60,00 DM
1.2.1 bis zu drei Tagen. 60,00 DM
1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag .... 20,00 DM
§3
Inkrafttreten
Diese Satzungtritt amläge nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen vom 09.07.1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.06.1983, außer Kraft.
5431 Görgeshausen, 22. März 1988 Ortsgemeinde Görgeshausen (S.) IUenseer, Ortsbürgermeister Hinweis:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) (BS 2020-1) wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die E inberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Görgeshausen IUenseer, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung Satzung
der Ortsgemeinde Görgeshausen Uber das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 22.3.88 INHALTSVERZEICHNIS:
I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen § 10 Särge § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeine Vorschriften
§ 14 Grabstätteaarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- scbenwege
§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 17 Urnengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und -einfass ungen § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Grabeinfassungen
§ 21 Zustimmungserfordemis zum Errichten und Andern von Grabmalen
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