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Öffentliche Bekanntmachung

riedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen vom 22.03.1988

f Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.03.1988 auf- d des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz leniO) v. 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengeset- (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVB1. S. 103) und des § 30 der Sat- .igüber das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 22. März 188 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich be­tgemacht wird:

§1

GebUhrenpflicht ! )Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Görges- iusen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maß- ,be dieser Satzung erhoben.

Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet: wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbun­dene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,

wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbun­denen Leistungen zu tragen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (Die Gebühren werden f älligmit der Bekanntgabe des Gebüh- ibescheides.

§2

Höhe der Gebühren estattungsgebühren Erdbeisetzungen in Reihengrabstätten Verstorbene bis zum vollendeten

6. Lebensjahr . 200,00 DM

|,1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres. 500,00 DM

in Wahlgrabstätten

|2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

500,00 DM

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Umen-Beisetzungen

in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 100,00 DM

in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen. 60,00 DM

Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten |1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, od. personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichti- ge Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden, . 60,00 DM

Ijpeblihren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebühren­pflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

Ausbettung von Urnen

Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern . 60,00 DM

Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I

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te an Grabstätten

Sitzung®!', ^ nver b des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten hb - Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

ond anmeldepflichtige Tbtgeburten. 50,00 DM

für Verstorbene nach Vollendung

des 5. Lebensjahres . 250,00 DM

a|s Umen-Erdgrabstätte in

Ornen-Grabfeldem. 100,00 DM

r^ Trnen 'Erdgrabstätt e in bereits j belegten Grabstätten für Erdbestattungen,

m jede Urne. 25,00 DM

Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

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unter 88® »tzung deverwB,

A:

23 Nr. 13/88

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere

Wahlgrabstätte. 400,00 DM

2.2. als Umen-Erdgrabstätte

in Umen-Grabfeldem. 160,00 DM

2.3 als Umen-Erdgrabstätte in

bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen,

für jede Urne. 40,00 DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschrif­ten der Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesen wer­den die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen in Aufbewahrungsräumen. . 100,00 DM

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Ein­segnungshalle . 60,00 DM

1.2.1 bis zu drei Tagen. 60,00 DM

1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag .... 20,00 DM

§3

Inkrafttreten

Diese Satzungtritt amläge nach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensat­zung der Ortsgemeinde Görgeshausen vom 09.07.1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.06.1983, außer Kraft.

5431 Görgeshausen, 22. März 1988 Ortsgemeinde Görgeshausen (S.) IUenseer, Ortsbürgermeister Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) (BS 2020-1) wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die E inberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Görgeshausen IUenseer, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Görgeshausen Uber das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 22.3.88 INHALTSVERZEICHNIS:

I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne

II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestat­tungen § 10 Särge § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeine Vorschriften

§ 14 Grabstätteaarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- scbenwege

§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 17 Urnengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und -einfass ungen § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Grabeinfassungen

§ 21 Zustimmungserfordemis zum Errichten und Andern von Grabmalen

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