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Montabaur

Seite 22

9. J agdhunden von Jagdausübungsberechtigten und be­

stätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Ge­meindegebiet eingesetzt wird

§ 4 .

STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen

auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m ent­fernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen imeingeschränkt zur Verfügung gestellt wer­den. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Für Schutzhun­de muß die erfolgreich abgelegte Schutzhundeprüfung nachgewiesen werden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini­gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steu­ersatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

§6

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

§7

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE­FREIUNG UND STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä­ßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge­eignet sind,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Be­stimmungen bestraft ist,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tier­schutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

4. in den Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Be­stand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt weiden.

§8

STEUERSATZ

(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre­chenden Teilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT

(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines J i richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzun g » ^ ^ ^ bescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Reg des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, \' die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung f» setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochena dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen! Wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem 1hg ein sch Steuerbescheid zugegangen wäre.

§10

ANZEIGEPFLICHT

(1) Wer einen Hundhält (§ 2 Abs.l), hat ihn binnen 14Tägenn; Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monatan der Geburt als angeschafft.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, dera, schafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist «, mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen abzumeldaaj Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung)}] me und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung« die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderung der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 141 schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mind einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnal durchführen.

Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1. Name und Anschrift des Hundehalters,

2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie

3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§H

VERSTEIGERUNG

Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben n kann, können eingezogen und versteigert werden. Gin 1 schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld undj Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausg Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde itj den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis3 und| Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswid - ' 1 ' nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung.

§13

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft. Görgeshausen, 10.3.1988 Illen seer, Ortsbürgermeister

Hinweis: .

Gemäß § 24 Abs. der Gemeindeordnung von 1 _ - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20 -1, wird| folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) dieAus 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzung®| Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie i_

ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter J nung der lätsachen, die eine solche Rechtsverletzung 0 den können, gegenüber der Verbandsgemeindevenr Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, worden ist.

Ortsgemeinde Görgeshausen (S.) Illenseer, Ortsbürgermeister