Einzelbild herunterladen

[ootabaur

21

Nr. 13/88

9

wa$-^^ t wo

and-Pfaij »wirdauf

(§22 Abi I

s nach di J

)ach finde!

onernew

smernew

gdesMGf jr denAi'

Hungern

Hübingen

Kindergarten des Familienferiendorfes Hubingen

i b sofort bis zum 29. April 1988 können zwischen 9.00 und 130 Uhr alle Kinder angemeldet werden, die unseren Hinder­en ab Sommer 1988 besuchen möchten und am 1. August ndestens drei J ahre alt sind.

Gackenbach

SchUtzengesellschaft St.Sebastianus lum traditionellen Ostereierschießen laden wir alle Schieß- jiortfreunde »jungund alt« am Ostermontag, d.J. ab 10.00 Uhr |s Schützenhaus Gackenbach, recht herzlich ein.

Horbach

Junge Union Gemeindeverband Montabaur Oie nächste Sitzung des JU-Gemeindeverbandes Montabaur hdet am 07. April 1988 ab 19.30 Uhr in der Gaststätte »Forel- ihof« in Welschneudorf statt.

le Mitglieder und solche die es werden wollen, sind hierzu iht herzlich eingeladen.

Spvgg. Horbach

1 Ostern finden folgende Spiele unserer Mannschaften statt: ^tag, 02.04.1988 Horbach II Niedererbach II um 13.30 Uhr jjimborn I - Horbach I um 16.30 Uhr {Üontag, 04.04.88

jrbach I - Elbert I um 16.00 Uhr Irbach II - Ahrbach II um 13.00 Uhr.

MGV »Cäcilia« Horbach oFreitag, 1. April 1988, beginnt die Chorprobe für dielhnöre a 18.30 Uhr und für die Bässe um 19.00 Uhr. Wir bitten um Be­ttung.

Hübingen

Tennisverein Hübingen e.V.

gm die Tbnnisplatzanlage bis zur Einweihung an Pfingsten fer- pstellen, findet am Samstag, dem 2. April 1988 ab 8.30 Uhr S Arbeitseinsatz statt. Alle, die bisher noch keine Möglichkeit |ten tatkräftig an der Fertigstellung der Tbnnisplatzanlage zuhelfen, werden gebeten mit Arbeitsgerät (Schaufel und eben für die Verteilung von 4 Lk ws groben Basalt) an der Ifen- platzanlage zu erscheinen.

on

)Stn irigläiM ieg veranM

ad^Aba

rkteKoafl

^öffnet. /

Girod

ath. öffentliche Bücherei Girod mit neuen Öffnungszeiten

S kath. öffenthehe Büchrei Girod öffnet demnächst wieder itags von 17.30 -18.00 Uhr. gefahndet-sich im Jugendheim von Girod.

^Bestände werden zur Zeit von der Fachstelle für Büchereiar- |im Bistum Limburg umgearbeitet, ein Tbil ist schon mit Einbänden und Rückenschildchen versehen.

6 weitere Hilfe für die kath. öffentliche Bücherei Qirod bietet *lder Büchereiring der Verbandsgemeinde Montabaur, der

Blockleihbestände ein zusätzliches Angebot an Büchern ifft:

1 den »Abenteuern von Sherlock Holmes« von Sir Arthur W Doyle, »Die Piratenkönigin« von Pamela Jekel und »Ra-

Wal« von Stanley Snain gibt es viele weitere Romane für |und alt.

oder und Jugendliche stehen Bücher zu unterschiedli- r® Altersstufen bereit: Von »Lotta zieht um« von Astrid Lind- ^R^ er "^ e Windmühlen auf der Elsterfahrm« von Chnsto- für die kleinen bis zu den Geschichten von

Hägar dem Schrecklichen und Krimis von Alfred Hitchcock. Die kath. öffentl. Bücherei Girod befindet sich im Jugendheim an der Hauptstraße.

Geöffnet wird montags von 17.30 -18.00 Uhr. Alle sind herzlich zu einem Besuch «ingnladnn

Fundsache

Ein Fußball rot-weiß wurde in der Borastraße gefunden und als Fundsache abgegeben. Der Eigentümer kann denselben beim Ortsbürgermeister abholen.

Hannappel, Ortsbürgermeister

Görgeshausen

öffentliche Bekanntmach un g Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen

über die Erhebung von Hundesteuer vom 10. März 1988 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- nung(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti­gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBL S. 86), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 6. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1 -

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER 8TEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge- meindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des J ahres, für das die Steuer­pflicht festzusetzen ist.

§2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb auf genommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Ver­wahrunggenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrungoder die Haltung auf Probe oder zum An­lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso­nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind 3ie Gesamt­schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli­chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,

2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unent­behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertenge­setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab­hängig ist,

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not­wendig sind,

4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus­schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen imeingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorgani­sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret- tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge­wiesen werden;

7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

8. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa­chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;