Montabaur
Seite 20
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.
§7
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBEFREIUNG UND STEUERERMÄSSIGUNG
(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 3 Nrn. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§8
STEUERSATZ
(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
.. §9
FÄLLIGKEIT
(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines J ahres richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgabenbescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.
(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach demTägder öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Täg ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
§10
ANZEIGEPFLICHT
(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 lägen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung N a- me und Wohnort des Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 lägen schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen.
Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.
§11
VERSTEIGERUNG
Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.
§ 12
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.
N^13/88]
§ 13
INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.
Gackenbach, 19.3.1988 (S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland Pfui 1 - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20 -1,, - 1
folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über ) die Aus 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tägesordnung von Sitzungen dal Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) 1
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nachdi&| ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich-I nung der Tätsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrüu-l
den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltungf Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacl] worden ist.
Ortsgemeinde Gackenbach Wilhelmi, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Gackenbachfindsj
am
Freitag, 8 . April 1988 um 19.30 Uhr im Bürgermeisteramt statt.
f entliehe Sitzung:
1. GenehmigungderNiederschriftüber die Sitzung des Rata J vom 04.03.1988 (öffentlicher Tbil)
2. Beratungund Beschlußfassungüberden Erlaß einerneuen| Friedhofssatzung
3. Beratungund Beschlußf assungüber den Erlaß einerneua| Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebühren
4. Beratungund Beschlußfassungüberden Antrag desMGV| Cäcilia Gackenbach auf Zuschußgewährung für i kauf eines Klaviers
6. Beratung und Beschlußfassung über die Aufstellung«!
Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen 6. Verschiedenes II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Genehmigungder Niederschrift über die SitzungdesRat*| vom 04.03.1988 (nichtöffentlicher Tbil)
2. Grundstücksangelegenheit
3. Pachtangelegenheit
4. Verschiedenes Mit freundlichem Gruß:
Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Straßenreinigung und Parken von Kraftfahrzeugen auf Bürgersteigen
In der letzten Zeit ist vermehrt festgestellt, daß die Strs nig un g in unserer Gemeinde sehr zu wünschen übrig läßt, 1 wird noch einmal darauf hingewiesen, daß der Anlieger Wj Reinigung der Straßen, Bürgersteige und Rinnen i lieh ist.
Es wird weiterhin darauf aufmerksam gemacht, daß das Ate len und Parken von Kraftfahrzeugen auf den Bürgersteigen« boten ist, auch dies gilt auch für den Ortsteil Dies.
Leider ist diese Unsitte in unserer Gemeinde von eis zeughaltern wieder »in«.
In beiden Angelegenheiten wird in Zukunft verstärkt e Konni le durch die Ortspolizei durchgeführt, so daß die Betr mit Unannehmlichkeiten rechnen müssen.
i0i
Mini-Golf im Ortsteil Dies
Der Minigolfplatz in Dies ist ab Ostern wieder goöffi- Goif Spieler werden hiermit herzlich eingeladen, d°di e ^®JJ schönen Gelbachtal mit ihren Familien eine Partie Mini-b J spielen. , y
Der Platz ist in bester Ordnung und ist zu Fuß und m Fahrzeug gut zu erreichen.
Auf Ihren Besuch freuen wir uns.
Wilhelmi, Ortsbürgermeister

