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Seite 19

Nr. 13/88

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Kadenbach

Kolpingfamilie/Pfarrgemeinderat Kadenbach klit dem Motto »Briefmarken sammeln für die Dritte Welt« la- Iden wir Sie zum Mitmachen ein. Bitte werfen sie die Briefmar­ken in den auf gestellten Behälter in unserer Kirche, oder geben ßie dieselben bei Heinz Jansen Westerwaldstr. 12,5411 Kaden-

Simmern

Sportclub 1946 Simmem informiert DZ( vischen sind auch die Nachholtermine festgelegt.

Ostersamstag, 2. April 1988, 15.30 Uhr spielt die Mann­haft zu Hause gegen ThS Niederberg. Ein weiteres Nachhol- piel ist für Ostermontag, 4. April 1988,15.00 Uhr angesetzt. Es ,ird auswärts gegen den FC Urbar gespielt.

Weitere 'Termine:

Sonntag, 10. April 1988,15.00 Uhr SC Vallendar gegen SC Sim-

nero

Sonntag, 17. April 1988,15.00 Uhr SC Simmem gegen BSC Wei- Jenthurm Res.

Sonntag, 24. April 1988, 16.00 Uhr TV Winningen gegen SC

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Donnerstag, 28. April 1988,19.00 Uhr SV Arzbach gegen SC flimmern (Nachholsp.)

Sonntag, 8. Mai 1988,15.00 Uhr SC Simmem gegen IhS Kettig.

Gründung einer Musikgymnastikgruppe

[ pie Ortsgemeinde gibt die Gelegenheit, im Haus »Siebenbom« Gymnastik zu veranstalten.

ler SC Simmem gründet daher eine neue Gymnastikgruppe. ls soll unter der lizenzierten Sportkameradin Helga Eroerth, ,lte Wiese 8, sogenannte Musikgymnastik, auch Aerobic ge- jnannt, ausgeübt werden. Die erste Übungsstunde ist für den 4. [ülai 1988 vorgesehen. Weitere Einzelheiten werden noch be­atgegeben.

Jahreshauptversammlung 1988 bie diesjährige Jahreshauptversammlung ist für den 6. Mai 1 vorgesehen. Die formelle Einladung ergeht noch.

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Gackenbach

öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Gackenbach

Uber die Erhebung von Hundesteuer vom 19. März 1988 [ler Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- ng(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, [es Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti- ung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer (id Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBL S. 86), BS 611-12, d des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom Mai 1986 (GVBL S. 103), BS610-10, die folgende Satzung be­gossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER El' Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge* leindegebiet.

jiP[e Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer- echt festzusetzen ist.

§ 2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG Boteuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, mder Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und A) e ?, seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. s Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Ver- genommen hat oder auf Probe oder zum Anlemen hält. lifPfi Uei ?^ c ^t tr *tt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald l Verwahrung oder die H altung auf Probe oder zum An-

K2HAir enZeitraum von zwe * Monaten überschreitet.

Haushalt oder meinen Betrieb auf genommenen ° gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso- h^iddn eiflSam e * nen °^ er me i> rere Hunde, so sind sie Gesamt-

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli­chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,

2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unent­behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungabescheides nach § 4 des Schwerbehindertenge­setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab­hängig ist,

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not­wendig sind,

4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus­schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilf sorgani- sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret­tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge­wiesen werden;

7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

8. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa­chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtem bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

9. Jagdhunden van Jagdausübungsberechtigten und bestä­tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet einge­setzt wird.

8f.

STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten van

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorga­nisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolg­reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen werden. (2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingers teuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini- gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steu­ersatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

§6

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.