Montabaur
Seite 18
Simmern
öffentliche Bekanntmachung
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Simmern vom 10. März 1988
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 1. Februar 1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) v. 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), sowie der §§16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVBL S. 103) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 10. März 1988 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
GebUhrenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Simmern und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Z ahlun g der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbundene Leistlingen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Die G ebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebüh- renbescheides.
§2
Hohe der Gebühren
I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.
180,00 DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres .. .
450,00 DM
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres ...
450,00 DM
1.3 Umen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 100,00 DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits
Erdbestattete ruhen, . 100,00 DM
1.4 Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen
Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden,. 100,00 DM
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen,dann sind die hierbei entstehenden Kosten von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
Erfolgt die Ausbettung durch Arbeitskräfte der Gemeinde, werden folgende Gebühren erhoben:
1.1 nach einer Ruhezeit von weniger
als 5 Jahren. 1.000,00 DM
1.2 nach einer Ruhezeit zwischen
6 und 15 Jahren. 900,00 DM
1.3 nach einer Ruhezeit zwischen
16 und 30 Jahren. . 800,00 DM
1.4 nach einer Ruhezeit von mehr
als 30 J ahren. 700,00 DM
1.5 ungeachtet der Ruhezeit, die bei der Bestattung das 5. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten. 340,00 DM
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem . 100,00 DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
__ Nr. ]
III. Nutzungsgebtthren Rechte an Grabstätten
1 . Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabatätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
und anmeldepflichtigen Tbtgeburten. 5 qqq n,
1.2. für Verstorbne nach Vollendung
des 6. Lebensjahres. löOOODv
1.3 als Umen-Erdgrabstätte in ’ M
Umen-Grabfeldem. 60,00 DM
1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits
belegten Grabstätten für Erdbestattungen, in jede Urne. 20,00 DM
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte
und jede weitere Wahlgrabstätte. 300,00 DM
2.2. als Umen-Erdgrabstätte
in Umen-Grabfeldem. 100,00 DM
2.3 als Umen-Erdgrabstätte in
bereits belegten Grabstätten, für Erdbestattungen, für jede Urne. 40,00 DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den VorsdmJJ ten der Satzungüber das Friedhofs- und B estattungswesen wJ den die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung] von Leichen in Aufbewahrungsräumen. .. 60,00DM]
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Ein segnungshalle
1.1.1 bis zu drei lägen.30,OODM|
1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag .... 10,00 DM
§3
Inkrafttreten
Diese Satzungtritt am läge nach ihrer öffentlichen Bekannten] chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensit] zung der Ortsgemeinde Simmern vom 26.04.1975, zuletzt geä] dert durch Satzung vom 23.04.1982, außer Kraft.
5411 Simmern, 10.03.1988 Ortsgemeinde Simmern (s.) Schneider, Ortsbürgermeister Hinweis:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Ffalil - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) -BS 2020-1- wird auf M| gendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (}22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Thgesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahresnachdrl öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichn™ der Tht Sachen, die eine solche RechtsVerletzung begriindenkffll nen, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kanrad-| Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, j Ortsgemeinde Simmern Schneider, Ortsbürgermeister
was-«^jwo
Auslieferung benachrichtigter Paketsendungen und Päd in den Gemeinden Eitelborn und Kadenbach .
Ab dem 05.04.1988 haben die Einwohner der Orte Eitelborn p| Kadenbach die Möglichkeit, benachrichtigte Paketsendunjßl und Päckchen bei ihrer jeweiligen Poststelle I Eitelborn bzw. m| denbach abzuholen.
Die Deutsche Bundespost möchte damit einem 1 Berten Kunden wünsch Rechnung tragen.
Eitelborn
Junge Union Gemeindeverband Montabaur Die nächste Sitzung des JU-Gemeindeverbandes Monte findet am 07. April 1988, ab 19.30 Uhr in der Gaststätte*! 1 lenhof« in Welschneudorf statt. . ,,.
Alle Mitglieder und solche, die es werden wollen, sind m recht herzlich eingeladen.

