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Nr. 13/88

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Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhai­ne der Grabstätten sind bei Reihen- und Uraenreihengrab- Jtätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Umen- Jajjgrabstätten die Nutzungsberechtigten. llDie für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage mdPflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb lusgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grab- Etätte verantwortlich.

1) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssenönnerhalb von Lbs Monaten nach der Bestattimg, Wahl- und Umenwahl- Lbstätten innerhalb von sechs M onaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

h je Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unter- laltungs verpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt Ist nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtneri- ken Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwi- fcbenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grab- feweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, i vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg i Unkraut freizuhalten.

§26

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck i)Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die N achbargrabstät- | n sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti-

®.

) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige leseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen an- nen. Nach erfolgloser Abmahmmg können diese Arbeiten f Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der (rabzuweisung ausgeführt werden.

) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstof­fen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und prde des Friedhofs verstoßen.

[ 4 ) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fried- lofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnung [er Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.

I) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die tgen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Fried- jofsverwaltung entfernt werden.

|) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.

§27

Vernachlässigung der Grabstätte 1 Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet [ler gepflegt, hat der Verantworthche auf schriftliche Aufforde- ngder Friedhof sverwaltung die Grabstätte innerhalb einer je- feils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu brin­gen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Fried- jpfsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine losten herrichten lassen.

I Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermit- |ln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ] Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei­fern Monat aufgesteUt wird.

| Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungs- Vpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Forderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, [innen eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung da- th beeinträchtigt wird.

[III. Leichenhalle

§28

, -i Benutzen der Leichenhalle

[ ü) Die LeichenhaUe dient der Aufnahme von Leichen bis zur Be­lattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung Itreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür be- F^te Zeiten festsetzen.

[Die Sarge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der puerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. IDieBenutzungder Leichenhalle zu einer TVauerfeier kann un- Fj&t werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen oertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des 1 es der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert. ^Schlußvorschriften

§29

FDipfw Haftung

[» ^tsgememde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs- i jjau deBenutzungdes Friedhofs sowie seiner Anlagen undEin- 1 - angen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent­sprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofsper­sonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),

3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,

6. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Ein­willigung der Friedhof sverwaltung überschreitet,

6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried- . hofsverwaltimg vomimmt (§ 12),

7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschrif­ten des § 18 Abs. 4 verstößt,

8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,

9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung er­richtet, verändert oder entfernt (§ 21),

10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauli­che Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraus­setzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,

11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,

12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§24 Abs. 1),

13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand­hält (§ 25 Abs. 1 u. 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen od. sonstigen gärtnerischen Anlagen vomimmt (§ 25 Abs. 5),

14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,

15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),

16. die LeichenhaUe entgegen § 28 Abs. 1 u. 3. betritt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,- DM geahn­det werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom 2.1.1975 BGBL IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Täge nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26. April 1975, zuletzt geändert durch Satzungvom 31. Okt. 1980, und al­le übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften au­ßer Kraft.

5411 Simmem, 10.03.1988

Ortsgemeinde Simmem

(S.) Schneider, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-vom 14.12.1973 (GVBL S. 419)(BS 2020-1) wird auf fol-

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Simmem

(S.) Schneider, Ortsbürgermeister