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V 2

Montabaur

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nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbe­nen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Be- nutzungdurch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Perso­nen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(7) WirddasNutzungsrechtaufeinederin Aba 7 genannten Per­sonen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungs­recht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Tbdes erworbenen Anwart­schaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nut­zungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die ge­zahlten Gebühren werden erstattet.

§ 17 Umengrabstätten

(1) Aschen werden in fest verschlossenen Behältern beigesetzt in

a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,

b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattun­gen unter den Voraussetzungen der §§ 11 Aba. 2,15 Aba 3 und 16 Abs. 6.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Tbdesf all für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf An­trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungs­zeit) verliehen wird. In einer Umenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gel­ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entspre­chend auch für Umengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Ge­staltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestal­tungsvorschriften eingerichtet werden.

(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen fest­zulegen.

(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.

Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestat­tung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.

(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungs­vorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die W ürde des Friedhofs in seinen einzenen Ihilen und in sei­ner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und -einfassungen

§ 19 Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfel­der mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Be­legungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbei­tungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen wer­den.

§ 20 - Grabeinfassungen

Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen ent­hält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein ha­ben.

§ 21 - Zustimmungserforderais zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(l)Die Errichtungund jede Veränderung von Grabmalen bedür­fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsver­waltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grab­zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungs­recht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmauij

wurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab l:10u!!u Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung nllp r sqq S u baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die ge bauliche Anlage nicht binnen eines J ahres nach Erteiluw Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist, 80 (6) Nicht zustimmungspflichtigist die vorübergehende Aufsu, lung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahm^j

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solc die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben soll können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung v dert oder vom Friedhof beseitigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und & gen baulichen Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet! gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zur sen sind.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach < mein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentL und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und a«] beim öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder s senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen« sprechend.

Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- l H olzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien f Grabmale sind zu beachten.

§ 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sin emd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu übt, prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährla zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herb Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. Umenreihengrabstätt. wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bl Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte]

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sanstiga baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist derfürd Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die] forderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhof sverwaltungauiü sten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zÄUml gung von Grabmalen) treffen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild^ der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgi wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu aufKi sten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grate oder Tbile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpfl diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§24

Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassunga < 1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grate und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung! Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im S 1 " von § 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustin auf Dauer versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urne Stätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Um wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grab und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfas gen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfern® den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffa che Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpfl ' dieser VerpfUchtungnicht nach, so ist die Friedhofsvem berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Gra» die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entac gungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne mung auf gestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anja? nen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der® Weisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kost»(J fernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§25

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der VörschrP"J § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtunga den noch nicht belegten Ibil der Grabanlage.

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