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Nr. 13/88

I Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u.

Aschen bestatt ungen l Die Gräber werden vom Friedhofspersonal oder mit Geneh- mmeder Friedhofsverwaltung in Eigenleistung ausgehoben JfSler verfällt.

)Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspoli- fficbe Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofs- irwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung und die bstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

]Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der rdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenur­in müssen, von ihrer Oberkante gerechnet 0,60 m unter der [doberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung L Grabtiefe nicht mitgerechnet.

Cßei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber Lbeine min destens 0,30 m starke Erdwand voneinander ge- bnt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauem und Grabge­lbe zu errichten.

__ Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Lbelegungist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtig- I vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Ortsge- feinde keine Haftung für Schäden.

[fern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Eie­rte der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von i Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungs- chtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Ko- l zu erstatten.

§ 10 Särge

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je- \ Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür- j nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus- pcklich vorgeschrieben ist.

Die Särge sollen höchstens 2,06 m lang, 0,66 m hoch und im ;tebna0 0,66 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen hstens 1,20 m lang, 0,66 m hoch und im Mittelmaß 0,46 m

It sein.

d in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Ein­igung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Gra- leinzuholen.

§ 11 - Ruhezeit Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte be- t für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber be- t die Ruhezeit 20 Jahre.

! ies tattun gen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zu- ig, wenn

die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 vorhegen,

[ für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 16 Jahren in | diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet

listund

(der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere {Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit Verzichtet.

§ 12 Umbettungen |Die Ruhe der löten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen pen unbeschadet darnach sonstigen Vorschriften erforder­en Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger nd vorhegt.

|mbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Rei- grabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch landene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilli- Kder Friedhofsverwaltungin belegte Grabstätten umgebet- lerden.

|atragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab- ' en oder Umenreihengrabstätten die Angehörigen des Ver­tuen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Uraen- ärabstätten die Nutzungsberechtigten.

Ue Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung an- Mj. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Irnehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. pmber werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur auf- , von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

uj.K° S *' en ^ er Umbettung und den Ersatz von Schäden an . abarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbet- f entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

Ler Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die I üng nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterli­chen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Sim- mem. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erwor­ben werden.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die FriedhofsVerwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränder­lichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 14 Grabe tättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Umenreihengrabstätten als Erdgräber,

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber.

(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.

§ 16 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbe­stattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Ibdesf all für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustim­mung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:

a) Geschwister unter 3 Jahren,

b) ein Eltemteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,

c) Kinder unter einem J ahr mit nahen Verwandten.

(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, a) bis f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.

§ 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jähren (Nutzungszeit) ver­liehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Ur­kunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nut­zungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erwor­ben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.

(3) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem lüde der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erwor­ben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzei­ten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrab­stätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(4) W ährend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattungin ei­ner Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhe­zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungs­recht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Bele­gungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sie

(5) Urnen dürfen in belegten und imbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jede einzel­ne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen auf genom­men werden.

(6) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwer­ber bestimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden solL Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in