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Montabaur

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(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tbde Einwohner der Ortsgemeinde Simmern waren,

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflege­heim Einwohner der Ortsgemeinde Simmern waren,

c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte ha­ben oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sindL

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 - Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Tteile des Friedhofs können ganz oder teil­weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Ibten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles er­folgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingen­den öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Auf­hebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung ei­ner Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich be­kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vor­her ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

§ 4 Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnungdes Friedhofes Gesamt­pläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Fried­hof swege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grab­stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die FriedhofsVerwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorüberge­hend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent­sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsperso­nals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei­tung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinder­wagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszu­führen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zu­stimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fo­tografieren,

e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula­den,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu be­treiben.

Nr.:

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, son mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm \ bar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Bc i u zung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zusn mung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Wort! vorher anzumelden. ^

§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der G&,

tung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerk treibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten n! ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlich Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle dui die Eintragung in die Handwerksrolle erbracht ist. Die Tätigt ten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig B Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 mjl zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden l mein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf d Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß s geführt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder imbefristet erteilt \

Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des je! ligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben dieseSi zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten Die G werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre E diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf t Friedhof verursachen.

(5) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden £ tet, die befestigten Wege des Friedhofes mit leichten Arb fahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, ' ten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend derfraj hofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kostaüj beseitigen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mater| lien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unb oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert i Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpt ze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werks gen oder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestatt

(7) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetrabi den zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicbttj nutzt werden.

(8) Gärtnereien, dieeineDauerpflege von Grabstätten üben men haben, sind verpflichtet, der Friedhof sverwaltung lolgj des anzuzeigen:

a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

b) Namen des oder der Verstorbenen,

c) zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorechriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen aufdf Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltungw züglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonst Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wat stätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzt recht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bei gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage überdies äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltimg setzt Ort und Zeit der Bestatt im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständig® * amt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn einer"' Itauerfeier stattfinden soll

(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt! Samstagen, Sonn- u. Feiertagen kann nur in Notfällen einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehr - den. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils^? den Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, sowjl Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte a j sten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Bestattungspfhchtigen in einer Umenreihengrabstätte setzt.