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Nr. 13/88
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I ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichne der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün- n können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht lorden ist.
itseemeinde Kadenbach I) Karbach, Ortsbürgermeister
Simmern
Neue Satzungen für das Friedhofswesen
der heutigen Ausgabe des Wochenblattes wird die mit der auf- htsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung der teisverwaltung des Westerwaldkreises versehene Friedhofs- Sd Friedhofsgebührensatzung öffentlich bekaimtgemacht.
igenüber der bisher geltenden Friedhof ssatzung aus dem J ah- «1976 werden künftig Grabgrößen und Gestaltungsvorschrif- Sj, für Grabstätten nicht mehr in der Satzung selbst, sondern _ c h vom Orts gemeinderat zu beschließende Belegungspläne gesetzt. Aufgrund dieser Regelungsbefugnis hat der Orts- leinderat in seiner Sitzung am 01.02.1988 als Ergänzung zu Friedhofssatzung gegen die Stimmen der vier anwesenden „glieder der SPD-Fraktion beschlossen, daß die Wahlgrab- itten (Kaufgräber) als Grabfelder mit besonderen Gestal- !gsvorschriften anzulegen sind. Diese zusätzlichen Vorräten bestehen darin, daß bei diesen Sondergrabstätten chriftlickBababdeckungen mit Steinplatten weder als Ganz- noch als Abdeckungen zulässig sind.
«es Bepflanzungsgebot galt nach der bisher geltenden Sat- agnicht nur für die Wahlgrabstätten, sondern für alle Grab- Iden auf dem Friedhof. Um bei der Gestaltung von Grabstät- |dem Geschmack der Hinterbliebenen Rechnung zu tragen, Ite der Ortsgemeinderat 1985 aufgrund eines damals vorlie- (den Einzelantrages für eine Reihengrabstätte entschieden, Jauch auf dem Friedhof in Simmern das Grundrecht der all- beinen Handlungsfreiheit, wie es in Artikel 2 des Grundge- tes verankert ist, selbstverständlich nicht durch ein uneinge- Vänktes Verbot zur Aufbringung von Abdeckplatten beein- jhtigt werden darf. Diesem Beschluß des Ortsgemeinderates jend wurden alle seit 1985 gestellten Anträge für das Auf- l von Abdeckplatten von der Friedhofsverwaltung ge-
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«nd die bisher geltende Satzung aber neben dem Pflanzge- Jfür alle Grabstätten eine ganze Reihe weiterer einschränken- |Vorschriften enthielt, wie z.B. verbindliche Grabeinfas- ■sbreiten, Grabsteingrößen und -stärken, wird mit Inkraft- Jen der neuen Satzung grundsätzlich eine völlige Gestal- femgsfreiheit für die Angehörigen der Verstorbenen ermöglicht. V Grabstätten, für die keine besonderen Gestaltungsvor- |iften gelten, sind lediglich so zu gestalten und an die Umge- l anzupassen, daß die Würde des Friedhof s in seinen einzelnen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Diese völ- Liberalisierung erschien dem Ortsgemeinderat bei der Be- Ijußfassung über die neue Friedhofssatzung geboten, da die gehörigen unserer Verstorbene es bisher in ganz besonderer Ise verstanden haben, ihre Grabstätten herzurichten, zu be- pzen und zu bepflegen. Nur selten findet man einen Gemein- nedhof mit solch gepflegten Grabstätten wie den unserigen.
jfer kommt es auch in Gemeinden mit dörflicher Kultur auf- Jidder zunehmenden Verstädterung vor, daß manche Hinteren 611 in der Grabpflege eine unzumutbare Belastung sehen daher das Grab ihrer verstorbenen Angehörigen mit einer Weichten Abdeckplatte versehen wollen.
diese Gestaltungsart bei den Wahlgrabstätten (Kaufgrä- £ u ‘ deren Zuteilung wegen ihrer besonderen Größe und der |ren Nutzungsmöglichkeit kein Rechtsanspruch besteht, pserem Friedhof bisher von den Nutzungsberechtigten t vorgenommen wurde, spricht eindeutig dafür, daß die An- igen unserer Verstorbenen bereit sind, dem Leben durch ipackvolle Grabmalgestaltung und oft bewundernswerte ®plege einen würdigen Abschluß zu geben. Wenn eine Dorf- Ttoschaft au ch danach beurteilt wird, wie sie ihre Ibten be- P und ihre Gräber pflegt., dann können wir diesem Urteil
oe entgegensehen.
® Grabfelder mit den Wahlgrabstätten relativ klein sind V on einzelne mit Steinplatten abgedeckte Gräber die Ge-
auch
von Gestaltungsfragen leiten lassen, aber
gleichzeitig auch zu Erhaltung des Grüns und damit zur Erhaltung unserer Umwelt beitragen wollen.
Künftig wird also niemand mehr gezwungen sein, auf unserem Friedhof eine Grabstätte mit Gestaltungsvorschriften in Anspruch zu nehmen, da die Ortsgemeinde nach Inkrafttreten der neuen Satzung den Angehörigen der Verstorbenen grundsätzlich eine völlige Gestaltungsfreiheit einräumt. Wer aber zur Bestattung seiner verstorbenen Angehörigen von der Ortsgemeinde ein besonderes Nutzungsrecht an einer Grabstätte in bevorzugter Lage verliehen haben möchte, dem dürfte es auch zuzumuten sein, daß er sich an dörflich gewachsene Gestaltungsspielregeln hält.
Schneider, Ortsbürgermeister
Simmern
öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Simmern über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 10. Mürz 1988
INHALTSVERZEICHNIS:
I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen § 10 Särge § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeine Vorschriften
§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- schenwege
§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 17 Urnengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und -einfassungen § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Grabeinfassungen
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 27 Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. Leichenhalle
§ 28 Benutzen der Leichenhalle
IX. Schlußvorschriften § 29 Haftung
§ 30 Gebühren § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat von Simmern hat in seiner Sitzung am 1.2.1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVB1. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 3.3.1988 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 • Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Simmern gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

