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Seite 13

Nr. 13/88

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I ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­ne der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün- n können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht lorden ist.

itseemeinde Kadenbach I) Karbach, Ortsbürgermeister

Simmern

Neue Satzungen für das Friedhofswesen

der heutigen Ausgabe des Wochenblattes wird die mit der auf- htsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung der teisverwaltung des Westerwaldkreises versehene Friedhofs- Sd Friedhofsgebührensatzung öffentlich bekaimtgemacht.

igenüber der bisher geltenden Friedhof ssatzung aus dem J ah- «1976 werden künftig Grabgrößen und Gestaltungsvorschrif- Sj, für Grabstätten nicht mehr in der Satzung selbst, sondern _ c h vom Orts gemeinderat zu beschließende Belegungspläne gesetzt. Aufgrund dieser Regelungsbefugnis hat der Orts- leinderat in seiner Sitzung am 01.02.1988 als Ergänzung zu Friedhofssatzung gegen die Stimmen der vier anwesenden glieder der SPD-Fraktion beschlossen, daß die Wahlgrab- itten (Kaufgräber) als Grabfelder mit besonderen Gestal- !gsvorschriften anzulegen sind. Diese zusätzlichen Vor­räten bestehen darin, daß bei diesen Sondergrabstätten chriftlickBababdeckungen mit Steinplatten weder als Ganz- noch als Abdeckungen zulässig sind.

«es Bepflanzungsgebot galt nach der bisher geltenden Sat- agnicht nur für die Wahlgrabstätten, sondern für alle Grab- Iden auf dem Friedhof. Um bei der Gestaltung von Grabstät- |dem Geschmack der Hinterbliebenen Rechnung zu tragen, Ite der Ortsgemeinderat 1985 aufgrund eines damals vorlie- (den Einzelantrages für eine Reihengrabstätte entschieden, Jauch auf dem Friedhof in Simmern das Grundrecht der all- beinen Handlungsfreiheit, wie es in Artikel 2 des Grundge- tes verankert ist, selbstverständlich nicht durch ein uneinge- Vänktes Verbot zur Aufbringung von Abdeckplatten beein- jhtigt werden darf. Diesem Beschluß des Ortsgemeinderates jend wurden alle seit 1985 gestellten Anträge für das Auf- l von Abdeckplatten von der Friedhofsverwaltung ge-

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«nd die bisher geltende Satzung aber neben dem Pflanzge- Jfür alle Grabstätten eine ganze Reihe weiterer einschränken- |Vorschriften enthielt, wie z.B. verbindliche Grabeinfas- sbreiten, Grabsteingrößen und -stärken, wird mit Inkraft- Jen der neuen Satzung grundsätzlich eine völlige Gestal- femgsfreiheit für die Angehörigen der Verstorbenen ermöglicht. V Grabstätten, für die keine besonderen Gestaltungsvor- |iften gelten, sind lediglich so zu gestalten und an die Umge- l anzupassen, daß die Würde des Friedhof s in seinen einzel­nen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Diese völ- Liberalisierung erschien dem Ortsgemeinderat bei der Be- Ijußfassung über die neue Friedhofssatzung geboten, da die gehörigen unserer Verstorbene es bisher in ganz besonderer Ise verstanden haben, ihre Grabstätten herzurichten, zu be- pzen und zu bepflegen. Nur selten findet man einen Gemein- nedhof mit solch gepflegten Grabstätten wie den unserigen.

jfer kommt es auch in Gemeinden mit dörflicher Kultur auf- Jidder zunehmenden Verstädterung vor, daß manche Hinter­en 611 in der Grabpflege eine unzumutbare Belastung sehen daher das Grab ihrer verstorbenen Angehörigen mit einer Weichten Abdeckplatte versehen wollen.

diese Gestaltungsart bei den Wahlgrabstätten (Kaufgrä- £ u deren Zuteilung wegen ihrer besonderen Größe und der |ren Nutzungsmöglichkeit kein Rechtsanspruch besteht, pserem Friedhof bisher von den Nutzungsberechtigten t vorgenommen wurde, spricht eindeutig dafür, daß die An- igen unserer Verstorbenen bereit sind, dem Leben durch ipackvolle Grabmalgestaltung und oft bewundernswerte ®plege einen würdigen Abschluß zu geben. Wenn eine Dorf- Ttoschaft au ch danach beurteilt wird, wie sie ihre Ibten be- P und ihre Gräber pflegt., dann können wir diesem Urteil

oe entgegensehen.

® Grabfelder mit den Wahlgrabstätten relativ klein sind V on einzelne mit Steinplatten abgedeckte Gräber die Ge-

auch

von Gestaltungsfragen leiten lassen, aber

gleichzeitig auch zu Erhaltung des Grüns und damit zur Erhal­tung unserer Umwelt beitragen wollen.

Künftig wird also niemand mehr gezwungen sein, auf unserem Friedhof eine Grabstätte mit Gestaltungsvorschriften in An­spruch zu nehmen, da die Ortsgemeinde nach Inkrafttreten der neuen Satzung den Angehörigen der Verstorbenen grundsätz­lich eine völlige Gestaltungsfreiheit einräumt. Wer aber zur Be­stattung seiner verstorbenen Angehörigen von der Ortsgemein­de ein besonderes Nutzungsrecht an einer Grabstätte in bevor­zugter Lage verliehen haben möchte, dem dürfte es auch zuzu­muten sein, daß er sich an dörflich gewachsene Gestaltungs­spielregeln hält.

Schneider, Ortsbürgermeister

Simmern

öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Simmern über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 10. Mürz 1988

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne

II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestat­tungen § 10 Särge § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeine Vorschriften

§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwi- schenwege

§ 15 Reihengrabstätten für Erdbestattungen § 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 17 Urnengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und -einfassungen § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Grabeinfassungen

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 27 Vernachlässigung der Grabstätte

VIII. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

IX. Schlußvorschriften § 29 Haftung

§ 30 Gebühren § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat von Simmern hat in seiner Sitzung am 1.2.1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestat­tungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVB1. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 3.3.1988 hier­mit öffentlich bekanntgemacht wird.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein­de Simmern gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.