Montabaur
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4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des
Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Rettungshundeausbildung (Rettungshund-
AbschlußprüfungundRettungshund-Leistungsnachweis- prüfung) nachgewiesen werden;
7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
8. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet eingesetzt wird.
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STEUERERMASSIGUNG
(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolgreich abgelegte Schutzhundeprüfung nachgewiesen werden.
(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§5
ZWINGERSTEUER
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini- gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuersatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
§6
BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Stcuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBEFREIUNG UND DIE STEUERERMÄSSIGUNG
(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die schriftliche Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
Nr.]
2 .
der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht i». gen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche F ** mungen bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut, zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind. '
4. in den Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand,^ Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde führt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§8
STEUERSATZ
(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzi der Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jah.
so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspm chenden Ibilbetrag festzusetzen. v
.. §9
FÄLLIGKEIT
(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufeeines Jahret richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben,’ bescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regeluna des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.
(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr^! gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kam die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festj setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nadj dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Recht» Wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Thg ein schriftli Steuerbescheid zugegangen wäre.
§10
ANZEIGEPFLICHT
(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs.l), hat ihn binnen 14 lägen nacll Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumeldaj Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Manatsnadj der Geburt als angeschafft.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abg&j schafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oda| mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsä meinde abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sSS] bei der Abmeldung Name und Wohnort des Erwerbers anzuß ben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder] die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen! der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen Ulbga] schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von minde einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufna durchführen.
Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hemdes.
§H
VERSTEIGERUNG Hunde, für die vom H alter die Steuer nicht beigetrieben udal kann, können eingezogen und versteigert weiden. Ein Ul»| schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und lii| Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezal Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemein^ über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.
§ 12
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 undoj Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungs Widrigkeit nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.
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INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.
Kadenbach, 1 2 März 1988 Karbach, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-rtj - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20 -1, wird* 1 folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über ^
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22A(|
1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzung®“ Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nac I

