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Nr. 13/88

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Refinanzierung des neuen Gemeindefahrzeugs einschl- Zusatzgeräte und Bau einer Unterstell­möglichkeit . 150.000,- DM

Grmiderwerb. 70.000,-DM

Erschließungskosten für Gemeinde-

Grundstücke. 64.600,- DM

kleinere Maßnahmen. 12.000,-DM

eFinanzienmgist wie auch in den vergangenen Jahren - ohne 1 lehensaufnahme möglich. Die anstehenden Maßnahmen d e n im wesentlichen durch die bereits erwähnten Kostenbe- filieungen des Landes, des Kreises, der Verbandsgemeinde und I Ortsgemeinde Eitelbom zu der Sportanlage (1.086.000,- durch Beiträge 690.000,- DM), durch die Zuführung des !>rwaltungshaushaltes und durch Entnahme aus der allgemei- | Q Rücklage (436.860,- DM) finanziert.

fler Schuldenstand der Gemeinde beläuft sich zum 01.01.1988 Jf 87.016,18 DM. In diesem Betrag ist allerdings ein Abschrei- Mingsdarlehen einer Brauerei für die Mehrzweckhalle mit 18 749,99 DM enthalten. Bei einer Einwohnerzahl von 1.609 Itand 30.06.1987) ergibt dies eine Pro-Kopf-Verschuldung von 54 08 DM. Zum Jahresende 1988 wird sich der Schuldenstand 84.445,71 DM reduzieren. Die Pro-Kopf-Verschuldung liegt Ln gleichbleibende Einwohnerzahl vorausgesetzt - bei 52,48 DM. Der Landesdurchschnitt liegt als Vergleich bei Gemeinden leser Größenklasse nach dem Stand von Ende 1986 bei 614,- DM.

er Schwerpunkt der gemeindlichen Investitionstätigkeit liegt kommenden Jahr auf dem Bau der Sportanlage. Nach der jttelfristigen Finanzplanung können nicht nur alle Maßnah- len voraussichtlich ohne Fremdmittel durchgeführt werden, es darüber hinaus die Ablösung des einzigen noch vorliegenden j£apitalmarktdarlehens möglich und vorgesehen.

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ergäbe eines Straßennamens im Baugebiet »Auf der Haid« idem Tfeilbereich des Bebauungsplanes »Auf der Haid« an der idesstraße 49 zwischen der früheren Ortsrandbebauungund jr jetzigen Westerwaldstraße hat die Landsiedlung Rheinland­falz GmbH im Bereich des Flurstückes Nr. 83 eine Bauplatz- Aufteilung vor genommen, die eine Übern ahme der ursprünglich [in der Baulandumlegung vorgenommenen Hausnumerierung löglich macht.

i mußte deshalb zwangsläufig im Zuge einer N eunumerierung le Umbenennung des an dem Grundstück Nr. 83 vorbeifiih- Straßenzuges erfolgen. Der Ortsgemeinderat beschloß, |m Tfeilstück des jetzigen Höhenweges zwischen der Westar­idstraße und den Parzellen 70 und 75 (oberhalb des Dorf- und j ftstplatzes) die Bezeichnung »Täunusstraße« zu geben. Der Rat [stimmte weiter dem vorliegenden Plan über die Vergabe der idstücks- und Hausnumerierung in diesem Bereich zu.

|rkehrssituation in der Ortsdurchfahrt der B 49 in Neuhäusel Der Ortsgemeinderat befaßte sich erneut mit.dem Problem des |nmghaft angestiegenen Verkehrs in der Ortsdurchfahrt der B | in Neuhäusel in den Bundeswegeplan mit der ersten Dring- Ihkeitsstufe gelegt werden muß. Es soll deshalb bei der Stra- pverwaltung umgehend um eine neue Verkehrszählung, die [ Monat April 1988 durchgeführt werden soll, nachgesucht |rden. Der Rest beschloß ferner, daß die Ortsgemeinde Neu- insel der Gesellschaft zur Förderung umweltgerechter Iraßen- und Verkehrsplanung e.V. (GSV) als Mitglied beitritt.

Erweiterung der Straßenbeleuchtung ach der Errichtung weiterer Betriebsgebäude im Gewerbege- pt »Feldchen« an der Industriestraße wird es notwendig, die Iraßenbeleuchtung in diesem Bereich zu erweitern. Der Orts- Fiemderat stimmte zu, daß im Zuge einer von den Verbandsge- fmdewerken durchzuführenden Kanalbaumaßnahme an der Bdustriestraße drei weitere Straßenleuchten an den vorge- fhapnen Standorten errichtet werden und eine zusätzliche luchte am Weg hinter dem Anwesen Böhnisch installiert wird, pn Versorgungsträger über das letzte Betriebsgrundstück naus in Richtung Simmerner Straße Verlegungsarbeiten AWk 1611 ' ^ er Ortsgemeinderat beschloß ferner, die durch 1 Abbruch des Hauses Gerharz in der Neustraße entfernte ftspannungsleuchte durch eine neue Freileitungsleuchte zu u r klärte sich weiter d ami t einverstanden, daß eine , J Leuchte noch in der Neustraße installiert wird, so- IJSr er Bauausschuß dies nach Überprüfungin der Örtlichkeit

i 1 zweckmäßig hält.

Sonstiges

Im nichtöffentlichen Tfeil der Sitzung wurde der Ortsgemeinde­rat übereine Grundstücksangelegenheit informiert. Der Rat be­faßte sich weiter mit zwei Anträgen auf Zuschuß gewährungund traf eine Entscheidung zu einem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes »Auf der Haid«.

Breiteren Raum nahm gegen Ende der Sitzung der Vortrag des Ortsbürgermeisters über das Ergebnis der Verhandlungen Uber eine Vereinbarung zu einer abschließende Auseinandersetzung der Ortsgemeinde Neuhäusel mit der Landsiedlung Rheinland- Pfalz GmbH ein, im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes »Auf der Haid«. Er ging dabei ausführlich auf die in einem Vermerk festgehaltenen Vereinbarungen ein, die noch zu ihrer Gültigkeit der Zustimmungdes Ortsgemeinderates und des Aufsichtsrates der Landsiedlung bedürften. Der Ortsbür­germeister erklärte am Ende seines Vortrages, er sei froh, wenn das Kapitel »Erschließungsmaßnahme »Auf der Haid«, das auch ihn sehr viel Zeit und Kraft gekostet habe, mit diesen Ver­einbarungen abgeschlosen werden könnte

Am Ende der Aussprache beschloß der Ortsgemeinderat, daß er den im Vermerk festgehaltenen Vereinbarungen zustimmt und den Ortsbürgermeister zum Abschluß eines entsprechenden Vertrages ermächtigt.

Hümmerich, Ortsbürgermeistr Mit freundlichen Grüßen Unterschrift, Ortsbürgermeister

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Kadenbach

öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach

über die Erhebung von Hundesteuer vom 12. März 1988 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- nung(GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti­gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBL S. 86), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 6. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge­meindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Ver­wahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrungoder die Haltungauf Probe oder zum An- lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso­nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt­schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli­chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der . Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,

2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unent­behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertenge­setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab­hängig ist,

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not­wendig sind,