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Montabaur

Seite 14

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus­zug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung gel­tend gemacht worden ist.

5431 Görgeshausen, 21. März 1988 gez. Illenseer, Ortsbürgermeister

Nomborn

700 Jahr-Feier der Gemeinde Nomborn Vorbereitungen zur Programmgestaltung

Gründung einer Arbeitsgemeinschaft »Dorfgeschichte/Dorfchronik«

Nachdem bereits erste Gespräche, die sich mit der Organisation unserer 700 Jahr-Feier im Jahre 1989 befaßten, stattgefunden haben, ist innerhalb der Gemeindebevölkerung eine erfreuliche Resonanz, was das Angebot zur Mithilfe anbelangt, zu verzeich­nen.

Dem Rechnung tragend soll nun eine Arbeitsgruppe »Dorfge­schichte/Dorfchronik« gebildet werden. Bürgerinnen und Bür­ger unserer Gemeinde, die sich zur Mitarbeit in diesem Organi­sationsteam bereit finden, werden gebeten, sich beim Ortsbür­germeister zu melden. Hans Christian Kirsch hat als versierter Schriftsteller bereits seine Mitarbeit zugesichert. Eine der von der Arbeitsgruppe zu übernehmenden Aufgaben wird in der Sammlungund Auswertung von verwertbarem Material zur Er­stellung einer Dorfchronik bestehen. All diejenigen, die Beiträ­ge in Wort, Schrift und Bild hierzu varlegen können, werden ge­beten, dies bei dem Ortsbürgermeister anzuzeigen.

Gedacht ist insbesondere an Aussagen zu folgenden Themenbe­reichen:

Dorf-, Heimat-und Zeitgeschichte, Sitten und Gebräuche, Aber­glauben, Anekdoten über besondere Vorkommnisse, Fami­lienchroniken, Lieder aus alter Zeit, Kochrezepte anno dazumal, Angaben über Ortsnamen, Flurbezeichmmgen und Ereignisse, die mit diesen in Zusammenhang stehen etc.

Organisation für eine Bildaussteliung

Anläßlich der vorerwähnten Jubiläumsfeierlichkeiten plant die Ortsgemeinde u.a. eine Bildausstellung über Leben und Wirken in unserem Dorf von der ersten urkundlichen Erwähnung bis zum heutigen 1hg durchzuführen.

All diejenigen, die über entsprechendes (altes und originelles) Bildmaterial verfügen, werden gebeten, dieses der Gemeinde kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Ansprechpartner sind Jo­hannes Hübinger und der Ortsbürgermeister.

Es wird zugesichert, daß all das uns überlassene Material pfleg­lich behandelt und nach erfolgter Auswertung umgehend an die Eigentümer zurückgegeben wird.

Organisation Ausstellung lebendiges Dorf Haben Sie noch alte landwirtschaftliche Maschinen, Hand­werkzeuge bzw. Haushaltsgeräte, setzen Sie sich bitte mit Ralf Meurer oder Bernd Noll in Verbindung. Erlauben Sie den Orga­nisatoren einen Blick in Ihre Scheune oder Stall, damit diese Ge­genstände ausfindig gemacht werden können. Es wird zugesi­chert, daß uns das überlassene Material pfleglich behandelt und nach der Ausstellung an den Eigentümer zurückgegeben wird. Ich hoffe auf Ihre Mitarbeit und bedanke mich schon jetzt.

gez. Brach, Ortsbürgermeister

Satzung der Ortegemeinde Nomborn über die Erhebung von Hundesteuer vom 1. März 1988

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord­nung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti­gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBL S. 85), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Nr.]

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden imo,

meindegebiet. ^

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, fürdasdieSteu» pflicht festzusetzen ist.

§2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist

wer in der Ortsgemeinde wohnt öder seinen Betriebssi 1

einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenoi _

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder %\ Währung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hifc Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, gobj die Pflege, Verwahrungoder die Haltung auf Probe oder zum A& lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genon Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Pas»! nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie GesuJ Schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn gl nicht der Halter des Hundes ist

§3

STEUERBEFREIUNG Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren fiirl das Halten von

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentül chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde dg] Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,]

2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unec: I behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des I Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehinderten^] setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen! Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ibJ hängig ist,

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not'| wendig sind,

4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus-l schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werdet, I

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehaiJ in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebnclt| sind,

6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne dal Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ib-| nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.) Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilf sorg»! sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene RetJ tungshundeausbildung (Rettungshund-AbschlußprüfunfJ und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) wiesen werden;

7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder SchausteUn| für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

8. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bews-I chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Emzelwächtaij bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und I tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines güi Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nul dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet eingf| setzt wird.

84 .

STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtii auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von .

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von denI nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt wl gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hundei I

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne «I Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten öden*! nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. INI Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsafpl nisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die^Ä'l

reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen werdaj

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hundzu* steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monateun sitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereinen^ der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hun