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iontabaur

Seite 13

Nr. 12/88

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Hübingen

Notizen aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Hübingen vom 17.3.1988

ITn öffentlicher Sitzung entschied der Ortsgemeinderat Hübin- zunächst über die Erweiterung der Straßenbeleuchtungs­imlage- Im Ergebnis kam dieser überein, 1 Lampe oberhalb der Zufahrt zum ehemaligen Schulhof installieren zu lassen. Von leitergehenden Maßnahmen (Installation von Lampen im Be- !I c h »Im Boden«) soll zunächst Abstand genommen werden, befürwortet wurde die Teilnahme am Wettbewerb »Unser Dorf f 0 ll schöner werden«. Dieser auf Kreisebene ausgeschriebene Wettbewerb wird in den nächsten Monaten durchgeführt.

« u f d er Basis von zuvor eingeholten Kostenangeboten wurden Aufträge zum Ausbau des Birkenweges sowie des Wanderweges ^Schwarzenborn« vergeben. Letzthch wurde noch die Herstel­lung einer Ortseingangs Schildes aus Holz in Auftrag gegeben.

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Hübingen, Horbach, Gackenbach

|un Mittwoch, 30.3.1988, 15.00 Uhr in Horbach, Altenheim, van ge li scher Gottesdienst.

Im Ostersonntag, 3.4.1988,16.00 Uhr in Horbachin der Kapel­le, evangelischer Gottesdienst.

Holzversteigerung

tue diesjährige Holz versteigerungfindet am Samstag, 26. März 88,10.00 Uhr in Horbach statt. Treffpunkt am Wohnhaus Förster Henkes.

Mannschaftsausflug Spvgg. Horbach tyom 2. bis 5. Juni fahren die beiden Fußballmannschaften nach g. Da einige Sportkameraden an dem Ausflug nicht teilneh- hen können, sind nun noch 5 Plätze frei geworden. Vereinsmit- (lieder, die an der Fahrt teilnehmen wollen, können sich bei Tbni f ischbach oder Uli Schmidt melden.

Spvgg. Horbach Folgende Spiele finden am Wochenende statt:

Samstag, 26.3.88 AH Horbach - AH Steinefrenz um 16.00 Uhr ionntag, 27.3.88 Horbach I - Görgeshausen I um 15.00 Uhr, ilontabaur II - Horbach II um 13.00 Uhr.

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, Winfried!

Großholbach

öffentliche Bekanntmachung

(Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach

IOie nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach fin | det am

Donnerstag, 31. März 1988, um 19.15 Uhr,

Jaa Feuerwehrgerätehaus statt.

I Tagesordnung:

11- öffentliche Sitzung

Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 18.12.1987 (öffentlicher Tfeil)

Beratung und Beschlußfassung über die Tbilnahme an dem diesjährigen Wettbewerb »Unser Dorf soll schöner wer­den«

Beratung und Beschlußfassung über Auftragsvergaben ä) Bepflanzung am Parkplatz o) Ttainagierung am Friedhof c) Ergänzung der Straßenbeleuchtung im Orgelsweg u) Reparatur-, und Instandhaltungsmaßnahmen am Dorf-

4 j. es ^ u ^^ assun g über die Haushaltsrechnung 1986 sowie 6 a e f ^ n, ;} a3 tungserteilung für das Haushaltsjahr 1986 £ r U S , ungeiner Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen eratung und Beschlußf assung über die Vergabe eines Na- nsr eine Straße im Neubaugebiet

7. Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme eines langfristigen Kredites für das Haushaltsjahr 1987

8. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Genehmigungder Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 18.12.1987 (nichtöffentlicher Tbil)

2. Beratung und Beschlußfassung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung

3. Beratung und Beschlußfassung über zu ergreifende Maß­nahmen wegen der Beschädigung der Straßenbeleuchtung durch Unbekannte

4. Beratung und Beschlußfassung über den Abschluß eines Nutzungsvertrages anläßlich der Kirmes 1988

6. Grundstücksangelegenheiten 6. Verschiedenes

Großholbach, 21.3.1988

gez. L V. Röther, 1. Ortsbeigeordneter

Görgeshausen

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Im Strichen» der Ortsgemeinde Görgeshausen

fttr die Grundstücke) Flur 13, FlnrstUck(e) 27,30/1,35 und 28 ge­mäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) hier Be kanntmach u ng gemäß § 12 des Baugesetzboches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Görgeshausen hat in seiner Sitzung am 13.1.1988 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Im Strichen« gemäß § 13 BauGB beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

1. Der Bebauungsplan »Im Strichen« wird dergestalt geän­dert, daß die 20-kV-Freileitung im Bereich der Flurstücke Nr. 27,30/1 und 35 verlegt wird.

2. Die überbaubare Fläche im Bereich der Flurstücke 28, 27 und 36, Flur 13, wird erweitert bis an den Schutzstreifen der zu verlegenden 20-kV-Freileitung. Der Mindestabstand zur Erschließungsstraße muß jedoch 6,00 m betragen.

Die Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach­ten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zuge­stimmt.

Der/Die Bebauungsplan/-änderungs/-erweiterungsunterlagen können bei der VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur, Bau­amt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219,5430 Montabaur, während den Dienst stunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -18.30 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauugsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/- erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben J ahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den M angel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abe. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile emgetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.