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Nr. 12/88
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LZuchtz wecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und fe Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini- “ geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und „nerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.
K) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzweckea gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steu- Satzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache ler Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und ucht älter als sechs Monate sind.
§6
BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT LjDie Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme Lines Hundes in einen H aushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
■2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in Hem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kanu der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet Jie Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
|3)Bei Wohnort Wechsel eines Hundehalters beginnt und endet iie Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.
Allgemeine Bestimmungen für die steuerbe- r FREIUNG und die steuerermässigung
|l)Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung Igenden Monats.
1 Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt,
die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft ist,
für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
in den Fällen des § 3 Nm. 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§8
STEUERSATZ |)Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung per Ortsgemeinde festgesetzt.
J) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, io ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprellenden Teilbetrag festzusetzen.
.. §9
. FÄLLIGKEIT
Hl) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines J ahres “Schtet sich die F älligkeit nach den Festsetzungen im Abgabenfreie!. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen les § 28 Grundsteuergesetz entsprechend, ff) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die fieiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann Ke Hundesteuer durch öffentliche Bek anntmac hung festge- |6tzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach BemTäg der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts- lirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Täg ein schriftlicher |teuerbescheid zugegangen wäre.
§10
. ANZEIGEPFLICHT
I) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 lägen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden, eugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach ^geschafft.
t(~ f e . r bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abge- Tjaft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder feil a we 8 2 i e ^ lt > innerhalb von 14 lägen abzumelden. Im B eder Veräußerung des Hundes sind bei der AbmeldungNa- Ihmi ^°.^ mor *' des Erwerbers anzugeben. leSt ( ^ e y° rau93etzu ng en für eine Steuerermäßigung oder L ^ßrfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in äj^i^kbaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 lägen
n Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens '“thfühien ™ ^“^degebiet Hundebestandsaufnahmen
Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.
§11
VERSTEIGERUNG
Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.
§ 12
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind OrdnungsWidrigkeiten nach § 24 Äbs. 6 der Gemeindeordnung.
§13
INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.
Nomborn, 1. März 1988 Brach, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Aba 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20 -1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Aba 1 GemO)
und
b) die Einberufung und die Tagesordnung van Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Nomborn Brach, Ortsbürgermeister
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Nomborn
TVeffen der Kirmesjugend
Die Kirmesjugend 87 möchte noch einmal an das Treffen aller Kirmesburschen und Mädchen, am Samstag, dem 26.3.88 in der Studentenmühle erinnern. Treffpunkt ist um 20 Uhr am Gasthaus Beck.
Freiwillige Feuerwehr Nombora Die nächste Übung für die Männer der Gruppe 1 ist am Samstag, dem 26. März um 16.30 Uhr.
Girod
Schützenverein »Punkt 12« e.V.
Am Samstag, dem 26.3.1988,13.00 Uhr ist ein Arbeitseinsatz an der Außenanlage des Schützenhauses geplant. Mitglied«: die helfen möchten, mögen sich bitte mit Gartenwerkzeug am Schützenhaus einfinden.
Vereins ring Girod
Nachstehend werden die bei der Versammlung am 25.2.1988 festgelegten Vereinstermine bekanntgegeben:
Kinchenchor:
12.05.88 Wandertag 11.12.88 Altentag 27.01.89 Bunter Abend (intern)
10./11.06.89 10jähriges Bestehen MGV:
21. - 24.05.88 Mehrtagesausflug 17.06.88 Dorftumier 04.12.88 Nikolausfeier
geplant: Winterwanderung zwischen den Jahren - Gottesdienst
im November
Feuerwehr:
01.06.88 Wandertag 11.03.88 Jahreshauptversammlung 24.09.88 lägesausflug Sept. 89 Mehrtagesausflug

