Montabaur
Seite 10
Nr. 12 ,
Simmern
öffentliche Bekanntmachung Berufung eines Nachfolgers in den Ortsgemeinderat Simmern
Nachdem Frau Monika Christmann die Niederlegung ihres Mandates als Mitglied des Ortsgemeinderates Simmern erklärt hatte, wurde als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages der CDU
Herr Johannes Ferner, Schloßetr. 28, Simmern in den Ortsgemeinderat berufen (§ 46 Abs. 2 KWG).
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit liegen vor (§ 4 KWG). Gemäß § 66 Abs. 3 KWO wird die Berufung hiermit öffentlich bekanntgemacht.
6411 Simmern, 22.03.1988
Schneider, Ortsbürgermeister
als Wahlleiter der Ortsgemeinde Simmern
Herzlichen Glückwunsch
In der kommenden Woche feiern die Eheleute Walfried und Helene Wittelsberger das Fest der Goldenen Hochzeit.
Zu diesem Anlaß gratuliert die Ortsgemeinde recht herzlich und wünscht dem Jubelpaar alles Gute, insbesondere Gesundheit und Wohlergehen.
Die Ortsvereine gratulieren mit dem üblichen Ständchen am Mittwoch, dem 30. März 1988, um 19.30 Uhr im Haus Siebenborn. Die Familienfeier findet am Donnerstag, dem 31. März 1988 ab 14.30 Uhr ebenfalls im Haus Siebenbarn statt.
A. Schneider, Ortsbürgermeister
Simmern
öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Simmern über die Erhebung von Hundesteuer vom 10. März 1988
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27-März 1987 (GVBL S. 86), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 6. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten van Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuerpflicht festzusetzen ist.
§2
STEUERSCHULDNER, HAFTUNG
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltungauf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(2) Alle in einen H aushalt oder in einen Betrieb auf genommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.
§3
°<TEUERBEFREIUN G
Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
2. Hunden, diefür Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen
Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers gigist,
3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herdenam
wendig sind, ®
4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehl in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergeb sind,
6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinnedei Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder? nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. ] Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfs_. sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossenelk tungshundeausbildung (Rettungshund-AbschlußprüfJ und Rettung8hund-Leistung8nachweisprüfung) nach wiesen werden;
7. Hunde, die van zugelassenen Unternehmen des chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwä bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund undd dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet ein setzt wird.
STEUERERMÄSSIGUNG
(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtij auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von 4 nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt li. gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde; I
2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne d Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oderib nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt weiden. 1 Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfst w nisation zu boscheinigen. Für Schutzhunde muß dieerft^ reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen i
(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, I zwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hundru« steuern. Für weitere Hunde; die weniger als sechs Manateimli sitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§«
ZWINGERSTEUER
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hui der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter emeHündii zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser II in der Form der Zwingers teuer erhoben, wenn der Zwingern die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezucht« gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sindii innerhalb von zwei J ahren mindestens ein Wurf erfolgt.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlo99enmSto ersatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifad der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selb:
Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden« nicht älter als sechs Monate sind.
§6
BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnai eines Hundes in einen H aushalt oder Betrieb folgenden M® frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird j
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermooats dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder» Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, ®j die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung
(3) Bei Wohnort Wechsel eines Hundehalters beginnt undfflMj die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.
§7
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEl FREIUNG UND STEUERERMÄSSIGUNG
(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiungund Steue ßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die Antrags» folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur ge* wenn
1 . die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck p
eignet sind, .,.
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren hk wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Be
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