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Nr. 12/88

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nu jCTpry die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben ^Hundemit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu ver­lern- Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Be- Etzrind. braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

ZWINGERSTEUER In) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde IR e i e ichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse U der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und Ue Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezucht vereini­ge geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und iu nerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

Ü) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu uchtz wecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steu- -satzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und icht älter als sechs Monate sind.

§6

beginn und ende der steuerpflicht

l)Die Steuerpflicbt beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme ne 9 Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, Ehestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

)ie Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in i der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. m der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet ^eSteuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet 9 Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

LLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE­FREIUNG UND STEUERERMÄSSIGUNG |(1 j Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä- ug) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung ügenden Monats.

1 Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt,

die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge­eignet sind,

der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Be­stimmungen bestraft ist,

für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tier­schutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden

sind,

in den Fällen des § 3 Nm. 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Be­stand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt weiden. §8

STEUERSATZ

Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, pt die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre- inden 'Ibilbetrag festzusetzen.

. §9 *

FÄLLIGKEIT

))6ei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines J ahres ichtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben- Iwächteffl ^Beneid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen ä§ 28 Grundsteuergesetz entsprechend.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die che Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festge- en ' Steuerschuldner treten zwei Wochen nach

iagder öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts­tungen ein, wie wenn ihnen an diesem Täg ein schriftlicher ° zugegangen wäre §10

. . ANZEIGEPFLICHT

eremen Hund hält (§ 2 Abs.1), hat ihn binnen 14 lägen nach üerHaltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. poome Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach I2ÜD k 818Schafft-

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(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 lägen schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen.

Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1. Name und Anschrift des Hundehalters,

2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie

3. Zeitpunkt der A nschaffung des Hundes.

§H

VERSTEIGERUNG

Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Über­schuß des Versteigenmgserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.

§13

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.

Eitelbom, den 11. März 1988 Hümmerich, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung van Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20 -1, wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung van Sitzungen des OrtsgBmeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Eitelbom

(S.) Hümmerich, Ortsbürgermeister

Kadenbach

Ergänzungen/Richtigstellungen zu Berichten über die Sitzungen des Ortsgemeinderates Kadenbach

In den Ausgaben Nr. 9 und 11 des Wochenblattes der Verbands- gemeinde wurde über Sitzungen des OrtsgBmeinderates Kaden­bach vom 20.01. und 07.03.1988 berichtet. Inzwischen wurde moniert, daß diese in zwei Passagen nur imvollständige Anga­ben enthielten. In einem Fall ist dies auf ein redaktionelles Verse­hen zurückzuführen. Es werden daher nachstehend folgende Aussagen präzisiert:

Vertagt wurde in der Sitzung am 20.01.1988 auf Antrag von Ratsmitglied Dombo die Entscheidungüber die Ausschreibung der Arbeiten zum Ausbau der Gartenstraße und des Kirmes­platzes. Dem Antrag auf Vertagung waren Aussagen von Rats­mitglied Dombo vorausgegangen, wonach er Informationen darüber besitze, daß der Kreis seinerzeit die Tbilauf schüttung des Kinnesplatzes rechtlich beanstandet und die Gemeinde un­ter Fristsetzung auf gefordert habe, eine Regulierung so vorzu­nehmen ,wie es die Baugenehmigung vorsehe. Dies sei seines Wissens - so Ratsmitglied Dombo bislang noch nicht gesche­hen.

Zur Entscheidung über Zuschußgewährungen an Ortsvereine in der Sitzung vom 07.03.1988 war dem Bericht zu entnehmen, daß nach kontroverser Diskussion Ortsbürgermeister Karbach den Vorschlag unterbreitete, dem MGV Lyra Kadenbach sowie dem Kirchenchor St. Josef Kadenbach einen Zuschuß von je 1.600,- DM zu gewähren. Richtigstellend muß es hier heißen, daß Ortsbürgermeister Karbach den Beschlußvorschlag mit vorgenanntem Inhalt zur Abstimmung stellte.