Montabaur
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II. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe v.174.000,- DM 5430 Montabaur, 9. März 1988
Kreisverwaitungdes Westerwaldkreises-Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) LA. Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.3.1988 bis 6.4.1988 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.
Heiligenroth, 15.3.1988 Ortsgemeindeverwaltung Heiligenroth Zerfas, Ortsbürgermeister
Hinweis: Eine Verletzung der Bestimmungen über
1 . Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tät Sachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Heiligenroth oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, geltend gemacht worden ist.
(§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnungvon Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBL S. 31).
was-«<d^ t wo
TuS Ahrbach 1921
Samstag, 26.3.1988: 14.00 Uhr E-Jugend: JSG Selters - JSG Ahrbach
16.00 Uhr C-Jugend: JSG Dierdorf - JSG Ahrbach 16.00 Uhr B-Jugend: JSG Ahrbach - JSG Buchholz Sonntag, 27.3.88:10.30 Uhr A-Jugend: JSG Haiderbach - JSG Ahrbach
11 .00 Uhr in Ruppach/G.: Damenfußball - Entscheidungum die Rheinland-Meisterschaft: TUS Ahrbach — SC 07 Bad Neuenahr 13.00 Uhr II. Mannschaft SV Heiligenroth 15.00 Uhr I. Mannschaft: SV Saynbachtal/Selters • TUS Ahrbach.
Tum- und Sportverein 1921 Ahrbach e.V.
Abt. Handball
An diesem Wochenende finden folgende Spiele statt:
Herren, Samstag, 26.3.1988
15.45 Uhr HSG Mülheim-Kärlich VI - TUS Ahrbach, Spielort: Sporthalle Hauptschule, Mülheim-Kärlich. Treffpunkt: Vogelsanghalle Heiligenroth um 14.16 Uhr.
Damen, Sonntag, 27.3.1988
11.30 Uhr TV Bassenheim - TUS Ahrbach. Spielort: Sporthalle Sonderschule, Kettig. Treffpunkt: Vogelsanghalle Heiligenroth um 10.00 Uhr.
Heiligenroth
SV Heiligenroth e.V.
Vorschau: Am kommenden Wochenende finden folgende Spiele
statt:
Sonntag, 27.3.1988:13.00 Uhr Ahrbach II - Heiligenroth I 13.00 Uhr Heiligenroth II - Nauort II
Abt. Alte-Herren Am Samstag, 26.3.88 spielen wir in Heiligenroth gegen die Sportkameraden aus Siershahn. Spielbeginn bitte erfragen. Zuschauer sind zu allen Spielen recht herzlich eingeladen.
AUGST
Eitelborn
Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Eitelborn
Uber die Erhebung von Hundesteuer vom 11. März 1988 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1,
des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächt' gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssten w und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBL S. 86 ), BS 611 - 12 . und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vmn 6 . Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung!» schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: 8
§1
STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER
( 1 ) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
( 2 ) Die Steuer entsteht mit Beginn des J ahres, für das die Steuerpflicht fest zu setzen ist.
STEUERSCHULDNER, HAFTUNG
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb auf genommen hat Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlemen hält Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die H altung auf Probe oder zum An- lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Ge schiüdner.
(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er j nicht der Halter des Hundes ist.
§3
STEUERBEFREIUNG Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für j das Halten von
1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthundeder PolizeL des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völligHilfloseunent behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des I Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehinderten^ | setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstig Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers; hängig ist,
3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not- j wendig sind,
4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungeni schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, I
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend jf in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht ] sind,
6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilf sorgani-1 satian zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret- j tungshundeausbildung (Rettungshund-AbscUußprüfungjj und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) na’ wiesen werden;
7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellffl| für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
8. Hunde; die von zugelassenen Unternehmen des Bewa- j chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächteajj bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
9. Jagdhunden van Jagdausübungsberechtigten undbesti tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültig®! Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und du dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet eil#' setzt wird.
STEUERERMÄßIGUNG (1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtig» auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von de» nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt» gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hundft
2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne 4 Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder * nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. V Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfw nisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß dieew
reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen «er

