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Nr. 12/88

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für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tier­schutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden

üfden Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 § 6 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Be­stand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ

ipgj. Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung L Qftsgemeinde festgesetzt.

! Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre- nden Tbilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT Ißei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Jahres htet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben­frei. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen 3 § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.

Ifüt diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die flsj rhfi Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann ,3 Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festge- jtzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach jiTagder öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts- tkungen e io, wie wenn ihnen an diesem 1hg ein schriftlicher jeuerbescheid zugegangen wäre.

§10

ANZEIGEPFLICHT [Wer einen Hund hält (§ 2 Abs.1), hat ihn binnen 14 Tagen riftlich nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde

iumelden.

^geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Geburt als angeschafft.

[ Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abge- lafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder t dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen abzumelden. Im Ile der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Na- jund Wohnort des Erwerbers anzugeben.

|3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Je Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in r Himdehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 lägen neigen.

jljDie Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens fern Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen

chführen.

[bei können folgende Daten erhoben werden: iame und Anschrift des Hundehalters,

Inzahl der gehaltenen Hunde sowie Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§11

VERSTEIGERUNG

die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben werden n, können ein gezogen und versteigert werden. Ein Über­fluß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die bsten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. |ibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über 1 Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN [stoße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die fckunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten ph § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung.

§13

. INKRAFTTRETEN

se Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft, ttern, 10.3.1988 leider, Ortsbürgermeister »weis:

Bnkfl § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz üfTj \ om 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20 -1, wird auf fegendes hingewiesen:

i?&Hetzung der Bestimmungen über ^ 1 Q Uss ^ e ^ un &sgriinde wegen Sonderinteresse (§ 22 nd

^^Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des meinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht

innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntma­chung schriftlich unter Bezeichnung der Tätsachen, die eine sol­che Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ver- bandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Simmem

(S.) Schneider, Ortsbürgermeister

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Jugendkreuzweg 1988

für Jugendliche der Pfarrgemeinden Neuhäusel/Eitelborn/Sim- mem.

Alle Jugendlichen und jungen Leute sind herzlich eingeladen zum diesjährigen Jugendkreuzweg am Freitag, dem 25. März 1988. Beginn 19.00 Uhr in der Kirche in Eitelborn, dann gemein­samer Wegnach Neuhäusel; Abschluß in der evangelischen Kir­che. Dot Kreuzweg steht diesmal unter dem Thema: »Herausge­fordert« und wird von katholischen und evangelischen Jugendli­chen aus unseren Gemeinden gestaltet.

Hallo, liebe Kinderl

Es gibt auch in diesem Jahr eine interessante Ferienfreizeit für Kinder zwischen 9 und 12 Jahren aus den Augst-Gemeinden. Diesmal fahren wir vom 10. August bis 19. August 1988 in ein schönes Jugendheim nach Oberweimar bei Marburg an der Lahn. Ihr könnt wieder viel Schönes miteinander erleben und unternehmen. Sechs nette Gruppenleiter bereiten die Freizeit vor und sind dann an den zehn lägen für Euch da. Hier noch wichtige Daten:

Zeit: 10.8. bis 19.8.1988

Ort: Freifzeitheim, 3556 Obberweimar b. Marburg.

Kosten: 220,- DM je Kind (Geschwister erhalten Ermäßigung) Anmeldung: an Kath. Pfarramt Eitelbom oder Neuhäusel oder die Gruppenleiter.

Prospekte mit Anmeldezettel liegen in den Kirchen aus bzw. man bekommt sie bei den Pfarrämtern und den Gruppenleitern. Anmeldeschluß ist der 30. Mai 1988.

Also dann nichts wie los und anmelden, wir freuen uns schon auf Euch.

Der Vorbereitungskreis »Kinderfreizeit«.