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Montabaur

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Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet hegenden Grund­stücksflächen nach § 6.(2).

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 2 bis Nr. 5 gehören insbesondere die Kosten für:

1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,

2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,

3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Un­terbaues, der Befestigung der Oberfläche sowienot wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

4. die Rinnen und die Randsteine sowie die Rasenbordsteine,

5. die Radwege,

6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanla­gen,

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern

11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen.

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Tfeile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes­oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließen­den freien Strecke dieser Straße hinausgehen.

(5) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, min­destens aber um 8 m.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah­me desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er­schließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßge­bend,

2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanla­gen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten Bau­maßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung fest ge­legt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein­zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann ab­weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungs­anlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Er­schließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde

am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes.

Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungs­aufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grund­stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerech­net, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer­halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebau­ungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

1 . bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage ane»n.

zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einerT

von höchstens 50 m,

2 . bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanla» grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Wee^ in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Gn Stücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus bauM oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. I und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen. 1

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt s* durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der GeschO flächenzahl Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelung des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falled Planreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unta Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen G schoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sicht Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch äl Ist im Zeitpunkt der Entstehungder Beitragspflicht für dasei zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, soul diese zugrunde zu legen.

Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonsi Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebau« nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläched halbe Grundstücksfläche an gesetzt.

§e

Verteilung des beitragsfähigen Erechließungsaofwandtij

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wirdnachA zug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstückenachd Grundstücksflächen verteilt.

Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2).

Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Gn stücke in Kemgebieten, G ewerbegebieten und Indust; ten 20 v.H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche ba oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließung^ wand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen u teilt.

Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 (3).

Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebie Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der I fläche hinzugerechnet.

(3) Grundstücke an zwei auf ein anderstoßenden Erschließ« anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zweifj Schließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für ll de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sieduichbj de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen d 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden dies nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdatai weils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsa gen erschlossen werden, werden die Berechnungsdatennactjj satz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsa geteilt.

Dies gilt nicht in Kern gebieten, Gewerbegebieten und I striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt!

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

5. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen gesondert und unabhängig von der vorstehenden Be® erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme; der®^ wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

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