Einzelbild herunterladen

Seite 9

Nr. 11/88

erhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich eenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

[äogel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie cbt innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung 'über der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ler Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form- orschriften oder den M angel der Abwägung begründen soll, ist

u f üi e Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 iauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan Intretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit nd das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche

ird hingewiesen.

44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

ler Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung vertan­en, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach- )iie eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs da­ch herbeiführen, daß er die Leistung der Entsch ädig un g Iftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

44 Abs. 4 BauGB:

;in Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb an drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in ibs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ad, die Fälligkeit des Anspruches her beigeführt wird.

24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus-

«g) , .

ine Verletzung der Bestimmungen über

Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge- einderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei- äs J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung iriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche schtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemein- «rwaltung geltend gemacht worden ist.

[l31 Boden, 14. März 1988 ulberg, Ortsbürgermeister

Ruppach-Goldhausen öffentliche Bekanntmachung Satzung

ier die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Ver­tagen der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen vom 15.

.1988.

(ff Gemeinderat Ruppach-Goldhausen hat aufgrund des § 24 r Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ |2 Abs. 11,18 Abs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 des pmmunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschloe- n, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

I Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen e Gemeinde erhebt abweichend von den §§13 und 14 KAG »träge für einzelne oder Abschnitte von öffentlichen Ver- irsanlagen nach § 42 Abs. 11 KAG.

§2

Maßstab

stab ist die Geschoßfläche (§ 20 Aba 1 Nr. 1 KAG, § 6

AVO.

Tiefenmäßige Begrenzung der GrundstUcksflfiche i tiefenmäßige Begrenzung der beitragspflichtigen Grund- |cksflächenach§ 19 Abs. 1 Nr. 1 KAG werden 50 mfestgelegt. §4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 16.06.1986 in Kraft. (Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Aus- 'ibeiträgen vom 25. März 1986 außer Kraft. Soweit eine Bei- jgspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gel- I diese weiter.

ppach-Goldhausen, 15. Jan. 1988 fdinand, Ortsbürgermeister pwete!

§24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-

Pl4.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, wird auf folgendes hin-

fiesen:

r Verletzung der Bestimmungen über ®e Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. pO) und

p Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des pgememderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht

innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntma­chung schriftlich unter Bezeichnung der Tätsechen, die eine sol­che Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ver­bandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen Ferdinand, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsan­lagen (Erschließungsbeiträge) vom 15. Jan. 1988.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.Okt. 1987 im Rah­men des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 08. 12.1986 (BGBL I. S. 2253) in Verbindungmit § 24 der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit be- kanntgemacht wird:

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages (1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungs­beiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand 1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, We­ge und Plätze

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschließlich . Standspuren, Radwege,Gehwege Schutz- und Randstreifen) von

a) Wochenendhausgebieten

Campingplatzgebieten 7,0 m

b) Kleinsiedlungsgebieten 10,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m

c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten,

Ferienhausgebieten

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 14,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0 18,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 12,6m

cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 20,0 m dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,0 m

d) Kern gebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der BaunutzungsVerordnung

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 20,0 m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 23,0 m cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0 25,0 m dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 27,0 m

e) Industriegebieten

aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m

bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 25,0 m

cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m

Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedli­cher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflä­chenzahl gelten die Regelungen des § 5 (3) entsprechend.

2. Für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrs­anlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) 5,0 m

3. für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen

(§ 127 (2) Nr. 3 BauGB) 27,0 m

4. Für Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 6 m

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 (3) ergebenden Geschoßflächen.

5. Für Grünanlagen,

a)dieBeständteileder Verkehrsanlagen im Sinne vonNr. 1 bis